Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Denselben  kann  durch  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  in  Gemeinschaft
  mit  dem  Ministerium  des  Innern  der  Titel  „Regierungs-Maschinenbaumeister“
verlichen  werden.

D.  Bestimmungen  für  beide  Staatspräsungen.

S.  14.

Hat  zu  einer  Prüfung  nur  ein  einziger  zulassungsfähiger  Kandidat  sich  gemeldet,  so
kann  derselbe  auf  die  Prüfung  des  nächsten  Jahres  verwiesen  werden.

8.  15.

Die  Kommissionen  für  die  Staatsprüfungen  bestimmen  bei  jeder  Aufgabe  für
die  schriftliche  Prüfung,  ob  und  welche  Hilfsmittel  bei  der  Lösung  benützt  werden
dürfen.

Ein  Kandidat,  welcher  sich  einer  Verletzung  dieser  oder  der  in  §.  11  Punkt  1
getroffenen  Bestimmung  schuldig  macht,  wird,  wenn  dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt
  wird,  durch  Ansspruch  der  Prüfungskommission  von  der  Prüfung  ausgeschlossen;
wenn  seine  Verfehlung  erst  später  zur  Anzeige  kommt,  so  wird  ihm  kein  Prüfungszeugniß
ausgestellt,  oder  das  bereits  ausgestellte  Zeugniß  wieder  abgenommen.

Gleiche  Ahndung  trifft  diejenigen  Kandidaten,  welche  während  der  Prüfung  andern
in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gegebenen  Fragen  und  sonstigen  Aufgaben  behilflich
sind,  oder  von  andern  solche  Hilfe  annehmen.

§.  16.

Die  bei  den  Staatsprüfungen  als  befähigt  erkannten  Kandidaten  erhalten  für  jede
der  beiden  Prüfungen  ein  von  dem  Vorstande  und  den  Mitgliedern  der  betreffenden
Prüfungskommission  unterschriebenes,  von  dem  Chef  des  Departements  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  wie  von  dem  Chef  des  Departemente  des  Junern  unter  Beidrückung
der  Ministerialsigille  beglaubigtes  Zeugniß,  welches  die  Klasse  der  von  dem  Einzelnen
bewiesenen  Befähigung  angibt.  Ihre  Namen  werden  durch  den  Staatsanzeiger  veröffentlicht.