Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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12. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Waritembers. 
  
Ausgegeben Stutigart Montag den 4. Juni # 1883. 
Inhalt. 
Gesetz wrireslen die Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnbau, sowie für außerordentliche Bedürsnisse der 
Eisenbahn-, Post= und Telegraphenverwaltung in der Finanperiode 1883/85. VBom 25. Mai 1583. — Ver- 
sügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen in Betreff der Vollziehung des Gesetzes vom 24. März 1881 
über die Erbschafts= und Schenkungssteuer. Vom 22. Mai 1883. — Bekanntmachung der Ministerien des 
Innern und des Kriegswesens, betreffend das Verzeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung 
von Zeugnissen Über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Mililärdienst berechtigt find; — 
deßgleichen der provisorisch berechtigten Anstalten. Vom 21. März 1883. 
Gesekz, betreffend die Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahubau, sowie für außerordentliche 
tedürsaisse der Eisenbahn-, post- und Telegraphenverwaltung in der Finanzveriode 1883/65. 
Vom 25. Mai 1883. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Art. 1. 
Zur weiteren Fortsetzung des Baues der Eisenbahn von Freudenstadt nach Schiltach 
(Gesetz vom 25. August 1879, Art. 3, Reg. Blatt S. 315, und Gesetz vom 17. März 1881, 
Art. 1, Reg. Blatt S. 265), sodann für die Verzinsung der bezüglichen Staatsanlehen 
bis zur Jubetriebsetzung dieser Bahn, ferner zur Deckung des Aufwands für abgeschlossene 
D-orarbeiten von Bahnprojekten werden für die Finanzperiode 1883/85 — 1300 000 (∆ 
bestimmt. 
Art. 2. 
Für Erweiterungen und Verbesserungen an den im Betrieb befindlichen Eisenbahn-=
	        
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