Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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lichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs- 
berufsstatistik zu berichtigen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher versicherungspflichtigen 
Betriebe ihres Bezirks dem Reichsversicherungsamt einzureichen. 
Anleitung in Betreff der Anmeldung der versicherungspflichtigen Betriebe. 
(5. 11 des Unfallversicherungsgesetzes.) 
1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf alle versicherungspflichtigen, d. h. unter den §. 1 des 
Unfallversicherungsgesetzes fallenden Betriebe. Zu diesen gehören: 
a. Bergwerke, Salinen und Aufbereitungsanstalten, 
b. Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), Werften und Bauhäfe, 
. Fabriken aller Art und Hüttenwerke. 
Als Fabriken gelten insbesondere — auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch zweifelhaft sein 
sollte — alle Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig 
ausgeführt wird und zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden. 
Hiernach muß z. B. ein Bäcker, welcher in seinem Bäckereibetriebe mindestens zehn Arbeiter 
regelmäßig beschäftigt, diesen Betrieb anmelden; 
d. alle Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, 
Gas, heiße Luft rc.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen. 
Hiernach muß z. B. ein Schneider, welcher mit einem Gasmotor und einem Lehrling arbeitet, 
seinen Betrieb anmelden; 
e. Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden; 
l. jeder Gewerbebetrieb, welcher sich auf eine der nachstehend bezeichneten Arbeiten: Maurer-, 
Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen-, sder Schornsteinfegerarbeiten erstreckt. 
2) Nicht versicherungspflichtig und daher auch nicht anzumelden sind Betriebe aller Art, in wel- 
chen der Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. 
Sodann fallen nicht unter das Gesetz: 
a. die Land= und Forstwirthschaft einschließlich der Gärtnerei, des Obst= und Weinbaus, die Vieh- 
zucht und Fischerei. 
Die Benutzung einer feststehenden oder transportablen Kraftmaschine (Lokomobile 2c.) zu land- 
wirthschaftlichen Arbeiten, z. B. zum Pflügen, Mähen, Dreschen, zur Bedienung einer Entwässerungs- 
anlage macht den landwirthschaftlichen Betrieb nicht versicherungspflichtig. 
Land= und forstwirthschaftliche Nebenbetriebe, d. h. gewerbliche Anlagen zur Verarbeitung der 
in der Land= und Forstwirthschaft gewonnenen rohen Naturprodukte, wie Brennereien, Ziegeleien, 
Stärkefabriken 2c. sind nur dann anzumelden, wenn sie unter den §. 1 Abf. 1 oder 4 des Gesetzes fallen, 
insbesondere also, wenn sie nach der Art und dem Umfang des Betriebes als Fabriken anzusehen sind. 
Hiernach sind die Brennereien auf großen Gütern als Fabriken zur Anmeldung zu bringen, nicht da-
	        
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