Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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b) Für genügenden Vorrath an Desinfektionsmitteln sowie in größern Städten für 
die Errichtung öffentlicher Desinfektionsanstalten ist sofort Sorge zu tragen. Es empfiehlt 
sich, Desinfektionsmittel mit entsprechender Belehrung an Minderbemittelte nach Bedarf 
unentgeltlich abzugeben. 
c) Die Kontrole des Fremdenverkehrs in den Gasthäusern und Herbergen sowie 
die Aufficht auf Bettler und Landstreicher muß mit besonderer Aufmerksamkeit gehand- 
habt werden. 
d) Den Aerzten und dem Publikum ist die für den Fall des Ausbruchs der Cholera 
bestehende Anzeigepflicht (vergl. §. 33) aufs eindringlichste durch wiederholte öffentliche 
Bekanntmachung einzuschärfen. 6 
e) In Orten mit Eisenbahnstationen ist sich mit dem Stationsvorstand wegen der 
Kontrole der Desinfektion auf dem Bahnhof sowie der Kontrole der auf der Station 
aussteigenden, nicht weiter reisenden Choleraverdächtigen, soweit die Kondukteure auf solche 
aufmerksam machen, in's Benehmen zu setzen. Diese Verdächtigen sind, soferne der Ver- 
dacht sich nicht sofort als grundlos erweist, sogleich ärztlicher Behandlung zu übergeben 
und zutreffendenfalls in geeigneten Isolirräumen unterzubringen. 
S. 11. 
Schulkinder, welche außerhalb des Schulorts wohnen, dürfen, solange in letzterem die 
Cholera herrscht, die Schule nicht besuchen, ebenso sind Schulkinder, in deren Wohnort 
die Cholera herrscht, vom Besuch der Schule in einem noch cholerafreien Ort ausgeschlossen. 
Gleiches gilt für den Besuch des Konfirmandenunterrichts. 
S. 12. 
Die nach §. 10 erforderlichen Maßregeln sind unter steter Aufsicht der Bezirkskom- 
mission von den Ortskommissionen anzuordnen, beziehungsweise (vergl. S. 4) zu bean- 
tragen. Den Ortskommissionen liegt es ob, die Maßregeln durchzuführen, sowie deren 
Einhaltung zu überwachen. 
8. 13. 
Ist die Krankheit in der Nähe eines Bezirks oder in demselben selbst ausgebrochen, 
so hat die Bezirkskommission es zu verhindern, daß im Bezirk Messen, Jahrmärkte oder 
andere Veranstaltungen, welche ein ähnliches gefährliches Zusammenströmen von Menschen 
zur Folge haben, stattfinden.
	        
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