Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Transportmittel wird die Ortskommission im Einvernehmen mit den betreffenden Be— 
hörden und Privatvereinen schleunige Sorge tragen. Für den Transport der Kranken 
sind dem öffentlichen Verkehr dienende Fuhrwerke (Droschken 2c.) nicht zu benützen. Hat 
eine solche Benützung trotzdem stattgefunden, so ist das Gefährt zu desinfiziren (vergl. §. 28). 
8. 20. 
In größeren Orten wird die Ortskommission für Stationen sorgen, in welchen 
jeder Zeit, vor Allem aber Nachts, ein Arzt zu treffen ist. 
In Orten, welche keinen Arzt haben, ist erforderlichen Falls für die Dauer der 
Krankheit ein solcher mit dem Wohnsitz im Ort aufzustellen, jedenfalls aber für augen- 
blickliche Hülfe, Berichtserstattung 2c. (§F. 21 der Verfügung vom 14. Oktober 1830, 
betreffend die medizinisch-polizeilichen Maßregeln bei den der unmittelbaren Fürsorge des 
Staates unterliegenden Krankheiten) ein Wundarzt anwesend zu halten und angemessen 
zu instruiren. 
Ist in einem Bezirke Mangel an den nöthigen Aerzten, so wird der Cholerakommission 
schleunig Anzeige erstattet, vorsorglich aber der nächste verfügbare Arzt berufen. 
S. 21. 
Die ärztliche Behandlung aller Kranken, welche sich nicht auf ihre Kosten ärztliche 
Hülfe verschaffen wollen, und nicht in Anstalten mit eigenen Aerzten untergebracht sind, 
liegt den Oberamtsärzten (Distriktsärzten, Ortsarmenärzten) und den ihnen nöthigen- 
falls von der Cholerakommission beizugebenden Hülfsärzten ob. 
In Orten, welche keine Apotheke besitzen, wird die Ortskommission erforderlichen- 
falls für die Einrichtung eines Notharzneimittelvorraths und Gebrauchsanweisung Sorge 
tragen, welcher unter dem Verschluß des im Orte stets anwesenden Arztes oder Wund- 
arztes (§. 20) steht. 
Die Medikamente aus demselben werden unentgeltlich abgegeben. 
Die Aerzte haben ihre Aufmerksamkeit neben den Kranken mit ausgesprochener 
Cholera auch den an Diarrhöe Leidenden zuzuwenden und dafür zu sorgen, daß Einrich- 
tungen getroffen werden, welche die ärmere Volksklasse für ärztliche Behandlung dieses 
Unwohlseins geneigter macht. Wenn es möglich ist, so sollen auch diese Kranken in ein 
besonderes Lokal aufgenommen, verpflegt und von der Ortskommission unterstützt werden. 
Die Räume, in denen sich Cholerakranke befinden, sind täglich 3 mal gehörig zu 
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