Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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e. Vorsichtsmaßregeln für das mit Cholerakranken und Choleraleichen beschäftigte Personal. 
8. 26. 
Alle Personen, welche mit Cholerakranken oder Effekten von solchen oder mit Cholera- 
leichen in Berührung gekommen, namentlich von den Ausleerungen, welche den An- 
steckungsstoff enthalten (Stuhlgänge oder Erbrochenes) beschmutzt sind, haben sich jedes- 
mal, bevor sie wieder mit Menschen in Verkehr treten oder etwas genießen, zu reinigen 
und die Hände mit der in Beilage IV Ziff. 2 bezeichneten Karbollösung zu waschen. 
Ganz besonders ist auch dahin zu wirken, daß in den von Cholerakranken benutzten 
Räumen nicht gegessen und getrunken wird. 
Hierüber müssen, abgesehen von den Angehörigen der Cholerakranken, die Kranken- 
wärter, Krankenträger, sowie diejenigen Personen, welche die Wäsche der Kranken, und 
diejenigen, welche die Leichen besorgen, durch die Ortskommissionen eingehend belehrt 
werden. Die Wäscherinnen sind außerdem anzuweisen, daß sie Wäsche von Cholerakranken 
sowie von Fremden während der Cholerazeit benützte Wäsche der Gasthöfe niemals ohne 
vorhergehende gründliche Desinfektion zum Waschen annehmen dürfen. Dies ist nament- 
lich auch den in größeren Städten bestehenden größeren Waschanstalten aufzugeben und 
sind dieselben bezüglich der Durchführung dieser Vorschrift polizeilich zu überwachen. 
f. Desinfektion. 
§. 27. 
Die Desinfektion ist im Allgemeinen unter Anwendung der in Beilage IV angege- 
benen Mittel zu besorgen, jedoch ist dabei noch besonders zu bemerken: Ganz besondere 
Aufmerksamkeit ist der Desinfektion der Betten und der Leibwäsche des Kranken oder 
Gestorbenen zu widmen, geringwerthige Gegenstände sind durch Verbrennen zu vernichten. 
Die Ausleerungen der Cholerakranken sind womöglich sofort in einem Gefäß aufzufangen, 
welches eine Karbolsäurelösung von der in der Beilage IV Ziff. 2 bezeichneten Stärke 
enthält. Mit den Ausleerungen beschmutzte Leib- und Bettwäsche ist sofort in eine gleiche 
Lösung hineinzulegen. Kleidungsstücke, für welche diese Behandlung nicht angängig ist, 
sind vor erfolgter Desinfektion, abgesehen vom etwaigen Transport in eine öffentliche 
Desinfektionsanstalt, nicht aus dem Krankenzimmer zu entfernen. Mit den Ausleerungen 
verunreinigte Möbel, Fußböden u. s. w. sind mit trockenen Lappen abzureiben, letztere
	        
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