Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Dauer, deren Erstehung von den erkennenden Behörden in Anwendung des Art. 3 Abs. 3 
des genannten Landespolizeistrafgesetzes in der für den Vollzug von Gefängnißstrafen 
eingerichteten Strafanstalt angeordnet ist, werden gegen Personen männlichen Geschlechts 
in dem Landesgefängniß zu Hall, gegen Frauenspersonen in der Gefängniß— 
abtheilung der Strafanstalt für weibliche Gefangene zu Gotteszell vollzogen, ohne 
Rücksicht darauf, ob die Strafe wegen der genannten Uebertretungen allein oder in Kon- 
kurrenz mit anderen Uebertretungen ausgesprochen wurde. 
8. 7. 
Die gegen jugendliche Personen (§.57 des Strafgesetzbuchs) erkannten Gefängniß- 
strafen, welche die Dauer von vier Wochen übersteigen, werden gegen Personen männ- 
lichen Geschlechts in der in dem Zellengefängniß zu Heilbronn eingerichteten, gegen 
Personen weiblichen Geschlechts in der in der Strafanstalt für weibliche Gefangene zu 
Gotteszell gebildeten abgesonderten „Abtheilung der jugendlichen Gefangenen“ vollzogen. 
Gefängnißstrafen von kürzerer Dauer, sowie die von den Gerichten erkannten Haft- 
strafen gelangen auch gegenüber jugendlichen Personen in den amtsgerichtlichen Gefäng- 
nissen (Bezirksgefängnissen) zum Vollzug, wo dieselben übrigens von erwachsenen Gefangenen 
abgesondert zu verwahren sind. 
Eine Anordnung, wornach Gefängnißstrafen von einer vier Wochen über- 
steigenden Dauer gegen jugendliche Personen männlichen Geschlechts, welche vor dem 
Strafantritt das achtzehnte Lebensjahr vollendet oder während des Strafvollzugs das 
achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, und ebenso die gegen jugendliche Personen männ- 
lichen Geschlechts erkannten Festungshaftstrafen in besonderen, in einer Männer- 
strafanstalt einzurichtenden Räumen zum Vollzug zu kommen haben, ebenso eine Anord- 
nung über die Vollziehung der Festungshaft gegen jugendliche Personen weiblichen 
Geschlechts bleibt vorbehalten. 
S. 8. 
Dem Strafanstaltenkollegium wird die Ermächtigung ertheilt, wofern dies zur Erhal- 
tung eines den Räumlichkeiten entsprechenden Gefangenenstandes nothwendig wird, nicht 
nur die höchste Altersgrenze, bis zu welcher nach §. 3 I die Strafvollziehung bei dem 
Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen regelmäßig im Zellengefängniß stattzufinden hat, 
niederer oder höher festzusetzen, sondern auch bei vorübergehender Ueberfüllung einer der
	        
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