Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

20 
Prüfung außer den in Ziff. 1, 2, 5 und 6 des F. 5 bezeichneten Nachweisen das Zeugniß 
der Reife für die Immatrikulation bei der staatswissenschaftlichen Fakultät der Univer- 
sität vorzulegen, wogegen der Nachweis über mindestens 1½ jährigen Fachbildungsdienstes 
bei Post= und Telegraphenämtern, worunter ein Dienstprobejahr, genügt. 
8. 7. 
Eisenbahnpraktikanten I. Klasse können auf ihr Ansuchen als Postpraktikanten 
II. Klasse bestellt und nach Vollendung eines 1½ jährigen Fachbildungsdiensts bei Post- 
und Telegraphenämtern zu der niederen Post= und Telegraphendienstprüfung zuge- 
lassen werden. 
Den Meldungen um Zulassung zu der Prüfung haben sie neben dem Nachweis 
über den Fachbildungsdienst die in Ziff. 5 und 6 des §. 5 bezeichneten Nachweise bei- 
zulegen. 
F. 8. " 
Die näheren Vorschriften über die Zulassung zum Fachbildungsdienst als Praktikant 
II. Klasse auf Grund der in §. 5 Ziff. 3 und in F. 6 angeführten Schulzeugnisse, sowie über 
die Aufnahmeprüfung für den Dienst der Verkehrsanstalten, ferner die Vorschriften über 
die Art der Beschäftigung, die Ausbildung, die diätarische Verwendung der Postprakti- 
kanten II. Klasse und über eine vor der diätarischen Verwendung abzulegende praktische 
Prüfung im Telegraphendienst werden durch das Ministerium der auswärtigen Ange- 
legenheiten erlassen. 
Die Postpraktikanten II. Klasse stehen in dem Verhältniß von im Staatsdienst 
beschäftigten Personen (Art. 118 des Beamtengesetzes). Sie werden beeidigt und genießen 
hinsichtlich ihrer Dienstleistungen amtlichen Glauben. 
8. 9. 
Die bei der niederen Post- und Telegraphendienstprüfung als befähigt Erkannten, 
welche nicht nach §. 10 zu Postreferendären II. Klasse bestellt werden, treten als Kandi- 
daten für die in §. 2 genannten Stellen in das Verhältniß von Postpraktikanten 
I. Klasse ein. 
8. 10. 
Als Postreferendäre II. Klasse werden diejenigen bestellt, welche als Kandidaten des 
höheren Postdiensts in den Fachbildungsdienst zugelassen waren und in der niederen. 
Post= und Telegraphendienstprüfung mindestens das Zeugniß zweiter Klasse erlangt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.