Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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letzterer nicht in einer Krümmung, so genügt zur Warnung für die Bergschiff- 
fahrt die Aufstellung des Wahrschauers während der Nacht. 
2) Kann das Fahrzeug nicht alsbald wieder flott gemacht werden, so ist der nächst 
erreichbaren Ortspolizeibehörde, sowie der Flußbaubehörde schleunigst davon Nachricht zu 
geben. Die Ortspolizeibehörde wird alsdann sofort eine öffentliche Bekanntmachung 
darüber erlassen, daß und wo das Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist. Ehe diese 
Bekanntmachung erfolgt, beziehungsweise ehe das Fahrzeug flott gemacht oder weggeräumt 
ist, darf der Wahrschauer (Ziff. 1) nicht eingezogen werden. 
3) Der Ort des festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs ist bei Nachtzeit durch 
eine weißes Licht zeigende hellleuchtende Laterne zu bezeichnen, welche derart angebracht 
ist, daß sie insbesondere für die zu Berg fahrenden Schiffer sichtbar ist. Ist das Fahr- 
zeug ganz unter Wasser gesunken, so ist die Stelle noch weiter durch einen Döpper oder 
eine Stange mit weißer Flagge zu bezeichnen. 
Sofern der Führer des festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs dieser Verbindlich- 
keit nicht nachkommt, so hat die nächste Ortspolizeibehörde auf seine Kosten für die ge- 
dachte Bezeichnung zu sorgen. 
4) Der Führer (oder Eigenthümer) des festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs 
hat sofort die geeigneten Anstalten zu dessen Flottmachung oder Wegräumung zu treffen 
und zwar mit besonderer Beschleunigung dann, wenn durch den Unfall die Schiff= oder 
Floßfahrt gehindert oder gefährdet ist. 
5) Die Bestimmungen unter Ziffer 1—4 finden gleichmäßig Anwendung, wenn 
Badanstalten, Fischkästen und ähnliche Gegenstände abgetrieben sind. 
S. 34. 
Verhalten während des Stilliegens. 
1) Wenn Fahrzeuge außerhalb der Häfen oder genehmigten Landungsplätze halten 
oder vor Anker gehen, so müssen sie gehörig befestigt und jederzeit so gelegt werden, daß 
der Fahrweg für die durchgehende Schiff= und Floßfahrt offen bleibt. 
Auf den Flößen muß überdies bei Tag und Nacht eine Wache vorhanden sein. 
Anker sollen nicht ins Fahrwasser ausgeworfen werden. Wenn ein Nothfall dies 
jedoch nicht vermeiden läßt, ist jeder ausgeworfene Anker mit einem Döpper zu versehen. 
2) Außerhalb der Häfen oder genehmigten Landungsplätze dürfen in der Flußbreite
	        
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