Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Auf eisernen Schiffen müssen für jeden Laderaum mindestens je 1 Leckpumpe, ferner 
ein Leckkleid, Korksäcke und Reibhölzer vorhanden sein. 
Bei der Untersuchung von Dampfschiffen ist ferner darauf zu achten, daß der 
Steuerstuhl, beziehungsweise die Kapitänsbrücke mit der Maschinenkammer durch einen 
Klingelzug in Verbindung steht oder durch eine andere geeignete Vorrichtung, wodurch 
der Kapitän oder Steuermann dem Maschinenführer Kommando geben kann. 
Wird das Kommando durch Zeichen gegeben, so muß sich in der Maschinenkammer 
ein Plakat befinden, auf dem die Bedeutung jedes Zeichens angegeben ist. 
Damppfschiffe, die nicht ausschließlich nur zum Uebersetzen von Personen oder zum 
Schleppen auf kleinere Entfernungen dienen sollen, müssen weiter versehen sein: 
mit einem guten Fernrohr und zwei Sprachrohren; 
mit einer der Größe des Schiffs entsprechenden Anzahl von Feuerlösch-Geräthschaften; 
mit einem ausgerüsteten Rettungsbote; 
. mit einem Nothsteuer; 
mit einer auf Deck befindlichen Rettungskiste, welche die nothwendigen Rettungs- 
mittel enthält. « 
Auf jedem zum Personentransport bestimmten Dampfschiffe müssen mindestens zwei 
Rettungsleinen mit Korkring auf Deck vorhanden sein. 
8. 12. 
Bestimmung von Freibord und Tragfähigkeit. 
Die Kommission hat endlich zu bestimmen: 
a. die Linie der größten zuläßigen Einsenkung des Schiffs mit Bezug auf die Höhe 
des für die sichere Fahrt erforderlichen Freibords; 
b. mit Bezug auf diese Bestimmung die Ladehöhe und Bodentiefe; 
c. die dieser Einsenkung entsprechende Tragfähigkeit des Schiffs nach der Schiffsaiche, 
in Ermanglung einer solchen nach Schätzung auf Grund der Hauptdimensionen: 
Länge, Breite und Abstand zwischen dem ledigen und dem vollbeladenen Tiefgange. 
§. 13. 
Bezeichnung der größten Einsenkung. 
Die Kommission hat die von ihr bestimmte Linie der höchsten zuläßigen Einsenkungs- 
tiefe durch die Unterkante eiserner Klammern von 30 cm Länge, 4 cm Höhe, 2—3 mm
	        
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