Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Dicke und von hervortretender Farbe (weiß oder gelb auf dunklem, schwarz auf hellem 
Grunde) zu bezeichnen. 
Diese Bezeichnung erfolgt bei Schiffen, welche in der Linie ihrer zuläßigen tiefsten 
Einsenkung 35 m oder mehr Achsenlänge haben, auf jeder Seite an 3 Stellen (vorn, 
mittschiffs und hinten); bei Schiffen von geringerer Länge, wenn nicht deren Eigen- 
thümer oder Führer die Bezeichnung an 3 Stellen ausdrücklich beantragen, auf jeder 
Seite an 2 Stellen (vorn und hinten). Diese Stellen sind so zu wählen, daß darunter 
Tiefgang und Aichscalen zweckmäßig anzubringen sind, ohne beim Gebrauche des Schiffs 
durch Schwerter oder andere Gegenstände verdeckt zu werden. 
In die vorderste Klammer auf jeder Seite sind mit 2 bis 2¼ em hohen lateinischen 
Buchstaben beziehungsweise arabischen Zahlen einzuhauen: 
nach vorn: - 
innerhalb eines Ringes der Anfangs= und Endbuchstabe des Sitzes der Untersuchungs- 
stelle Hn. 
nach hinten: 
die durch Aichung oder Abschätzung ermittelte Centnerzahl der Tragfähigkeit. 
S. 14. 
Untersuchungsprotokoll. 
In dem über den Verlauf und das Ergebniß der Untersuchung abzufassenden Pro- 
tokoll hat sich die Kommission im Einzelnen darüber auszusprechen, ob das Schiff in seinem 
Bau, wie in seiner Einrichtung und Ausrüstung den allgemeinen und den betreffenden 
speziellen Erfordernissen (§§. 9, 10 und 11) entspricht oder welche Mängel wahrgenom- 
men worden sind. 
Besonders zu verzeichnen sind die Anker, Taue und Rettungsmittel, welche auf dem 
Schiff vorhanden sind, beziehungsweise von der Kommission für nothwendig erachtet 
werden. Sodann sind in dem Protokoll die gemäß §. 12 bestimmten Maße genau an- 
zugeben. 
Die Protokolle werden, in chronologischer Reihenfolge geheftet, in dem Dienstlokal 
des Vorstandes der Schiffsuntersuchungskommission aufbewahrt. 
8. 15. 
Verfahren bei dem Vorfinden von Mängeln. 
Von den bei der Untersuchung erhobenen Anständen macht der Vorstand der Kom-
	        
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