Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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8.7. 
Die Zeugnisse werden nach der üblichen Skala von drei Klassen mit je zwei Unter- 
abtheilungen abgestuft. 
Für die sämmtlichen jedem Examinator gelieferten schriftlichen Arbeiten wird zunächsst 
ein Gesammtzeugniß als Mittel aus den betreffenden Einzelnoten berechnet. Diesees 
Gesammtzeugniß wird durch die mündliche Prüfung ergänzt und hienach die für dern 
Prüfungstheil jedes Examinators zu ertheilende Schlußnote festgesetzt. Nachdem deer 
nummerische Werth dieser Einzelschlußzeugnisse jedes Examinators je mit der Anzahl deer 
schriftlichen Fragen, auf welche sie sich beziehen, multiplizirt worden ist, werden die sso 
erhaltenen Produkte summirt. 
Das hierdurch gewonnene Ergebniß bildet nach einem angemessenen Notenrahmeen 
und in Verbindung mit dem Gesammteindruck der Leistungen des Kandidaten die Grund- 
lage für die Ertheilung der Hauptnote. 
8. 8. 
Die Namen der für befähigt erkannten Kandidaten werden im Staatsanzeigeer 
bekannt gemacht. 
8. 9. 
Jeder Kandidat hat eine Prüfungssportel von 30 /¾ zu hinterlegen, welche beei 
Beginn der schriftlichen Prüfung von dem Aktuar der Prüfungskommission einzuziehen isst. 
Derjenige, welcher in der Prüfung nicht besteht, sowie derjenige, welcher die Prüfumg 
ohne genügende Entschuldigung verläßt, ehe er dieselbe ganz abgelegt hat, hat die Hälffte 
der Sportel zu bezahlen. 
Stuttgart, den 7. Jannar 1885. 
Renner. 
— 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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