Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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3. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 26. Januar 1885. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Aalen zu Erhebung einer örtlichen Ver- 
brauchsabgabe von Fleisch. Vom 11. Januar 1885. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermöchtigung 
der Stadtgemeinde Schramberg zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 11. Januar 1885. 
— Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung zur Aus- 
stellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Japan. Vom 16. Januar 1885. — Bekanntmachung 
der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betressend die Berichtigung der Landwehrbezirkseintheilung 
für das Deutsche Reich. Vom 16. Januar 1885. 
  
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Aalen zu Erhebung einer örtlichen 
Verbrauchsabgabe von Fleisch. Vom 11. Januar 1885. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund der Artikel 18, 19, 21, 24 und 25 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Juli 
1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) 
und des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung jenes Gesetzes (Reg. Blatt 
S. 19) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, 
wie folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der Stadtgemeinde Aalen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe 
von Fleisch mit vier Mark für einhundert Kilogramm 
bis zum 31. März 1887 gestattet. «
	        
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