134
Art. 47.
Die aus der Erledigung der Beschwerden sich ergebenden Aenderungen sind im Zu-
theilungsplan nachzutragen.
Die Centralstelle bestimmt nach Vernehmung des Gemeinderaths auf Antrag der
Vollzugskommission den Zeitpunkt für den Eigenthumsübergang. Derselbe ist in der
Gemeinde öffentlich bekannt zu machen.
Der endgültig festgestellte Zutheilungsplan mit den dazu gehörigen Beilagen bildet
die Feldbereinigungsurkunde.
Art. 48.
Von dem durch die Centralstelle bestimmten Zeitpunkt an nimmt der durch die Feld-
bereinigung einem jeden Grundeigenthümer zugetheilte Grund und Boden in allen Be-
ziehungen die rechtliche Natur seines früheren Grundbesitzes an und gehen Berechtigungen
und Lasten, welche auf dem früheren Grundbesitz geruht haben — soweit sie übertragbar
sind — auf den neu zugetheilten Grundbesitz über (vergl. Art. 52 u. ff. unten).
Von dem angegebenen Zeitpunkt an geht auch die in Art. 41 erwähnte Unterhaltungs-
pflicht auf die neuen Pflichtigen über.
Die Steuern aus den in die Feldbereinigung gezogenen Grundstücken haben die
früheren Eigenthümer bis zum Schlusse des Steuerjahrs, in welchem die Feldbereinigung
vollzogen wird, zu bezahlen. Vom folgenden Steuerjahr an ist der neu angewiesene
Grundbesitz von dem neuen Eigenthümer zu versteuern.
Ar. 49.
Die Vollzugskommission bringt die beschlossene Feldbereinigung entweder selbst oder
durch Vermittlung des Gemeinderaths zur Ausführung.
Den zuständigen Verwaltungs= und Gerichtsstellen sind die erforderlichen Mitthei-
lungen zu machen, worauf von diesen die Berichtigung beziehungsweise neue Anlegung
der in Frage kommenden öffentlichen Bücher, namentlich der Güterbücher, Steuerkataster
und Pfandbücher, zutreffenden Falls auch der Primärkataster, sowie die Ergänzung der
Pfandscheine einzuleiten ist.
Art. 50.
Hat die Vollzugskommission ihre Thätigkeit beendigt, so hat sie die sämmtlichen
Kommissionsakten nebst Plänen dem Ortsvorsteher zur Aufbewahrung zu übergeben.