Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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In den Fällen des Art. 4 ist ein Duplikat des Plans über die neue Feldeintheilung 
durch Vermittlung des Oberamts der Centralstelle einzureichen. 
Art. 51. 
Nach einer Feldbereinigung dürfen die Grundstücke unbeschadet der Rechte Dritter 
(Art. 37 Ziff. 5) in Zukunft nur nach der Längsrichtung der Gewande getheilt werden. 
In besonderen Fällen können hievon durch den Gemeinderath Ausnahmen unter der Be- 
dingung gestattet werden, daß jeder Theil seine besondere Zufahrt behält. 
Die Kosten einer durch eine solche Theilung (Abs. 1) etwa nöthig werdenden neuen 
Weganlage haben die Eigenthümer der betheiligten Grundstücke allein zu tragen. 
Ueber bezügliche Beschwerden entscheidet das Ministerium des Innern endgültig. 
IV. Rechte dritter Personen. 
Ar. 52. 
Dritte Personen, welchen auf einem der in das Unternehmen gezogenen Grundstücke 
ein Pfandrecht, ein Dienstbarkeits= oder sonstiges Realrecht, das Obereigenthum, ein 
Lehens= oder Fideikommißanspruch zusteht, können die Feldbereinigung nicht hindern. 
Dieselben können an den Verhandlungen nur insoweit theilnehmen, als zur Sicherung 
ihrer Rechte nothwendig ist. Auf letztere hat übrigens die Vollzugskommission auch von 
Amtswegen Bedacht zu nehmen und zu dem Zweck von den zuständigen Behörden Nach- 
weisungen über die Pfandrechte und sonstigen Realverhältnisse der in die Feldbereinigung 
fallenden Grundstücke einzuziehen (vergl. Art. 39). 
Art. 53. 
Sind mit einer Feldbereinigung Vertauschungen oder Abtretungen von Grundstücken 
verbunden, so sind Unterpfands-, Renten-, Lehen-, Fideikommiß= oder sonstige in den 
öffentlichen Büchern eingetragene oder vorgemerkte Realberechtigungen auf die neuen Par- 
zellen des Besitzers, auf welche sie nach Art. 18 übergegangen sind, zu übertragen. Wenn 
ein solches Recht nur hinsichtlich einzelner ganz oder theilweise abzutretender Grundstücke 
eines Besitzers besteht, so ist in Ermanglung einer Uebereinkunft über Feststellung der- 
jenigen Fläche, auf welche das Pfand= oder sonstige Realrecht übergehen soll, dafür ein 
bestimmtes anderes Grundstück, beziehungsweise der reelle Theil eines solchen von min- 
destens gleichem Werthe vor dem Eintritt des in Art. 47 bezeichneten Zeitpunkts durch 
die Vollzugskommission an Stelle des abzutretenden zu setzen, bei Pfandrechten nach 
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