Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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entdeckter Fehler zu berichtigen oder infolge eingetretener Veränderungen der Steuerobjekte 
neu festzusetzen waren (Gesetz vom 28. April 1873 Art. 69—72), auf Grund eines den 
Gemeinden von dem Bezirkssteneramt (Kameralamt) zuzustellenden Aenderungsverzeichnisses 
von dem Geschäftsmann (vergl. §. 7) in dem Güterbuch nachgetragen werden (vergl. 8. 6 
letzter Absatz). 
Hiebei ist im Güterbuch in der Spalte „Aktennachweisung“ das Jahr und die Ziffer 
des Aenderungsverzeichnisses » 
— z. B. „A.V. 1887 Ziff. 15“ — 
und in dem letzteren der Theil und das Blatt (Seite) des Güterbuches, wo die Aenderung 
stattgefunden hat, vorzumerken. 
Zugleich ist in den nach der Personalordnung angelegten Güterbüchern das am 
Schluß der Einträge für jeden einzelnen Steuerpflichtigen zusammenzustellende Gesammt- 
grund= und Gefällsteuerkapital überall da noch zu ändern, wo dies Anstände halber früher 
nicht geschehen konnte (vergl. §. 5 letzter Absatz). 
8. 10. 
Der richtige und probemäßige Vollzug des Eintrags der neuen Grund= und Gefällsteuer- 
kapitale in das Güterbuch ist von dem Geschäftsmann (§. 7) durch die Fertigung einer Liqui- 
dation nachzuweisen, für welche das in der Anlage abgedruckte Formular zu benützen ist. 
Auch ist von demselben unter den allgemeinen Vorbemerkungen des Güterbuchs der Voll- 
zug des Eintrags unter Angabe der Zeit, zu welcher derselbe stattgefunden hat, zu beurkunden. 
C. 11. 
In die neuen Ortsgrund= und Gefällsteuerkataster dürfen außer der in 8. 5 Abs. 4 
angeordneten Ergänzung der Spalte „Güterbuch, Theil, Blatt“ keinerlei Einträge ge- 
macht werden. Dieselben sind vielmehr als Grunddokumente unverändert zu lassen und 
bis auf anderweitige Weisung der Katasterkommission in der Ortsregistratur aufzubewahren. 
S. 12. 
Nachdem die Eintragung der neuen Grund= und Gefällsteuerkapitale in das Güter- 
buch auf 1. April 1887 beendigt ist, hat der mit der Besorgung des örtlichen Steuer- 
satzes beauftragte Gemeindebeamte die Grund= und Gefällsteuerkapitale in das summarische 
Steuervermögensregister zu übertragen, wobei die Liquidation dieser Einträge mit dem 
neuen Ortsgrund= und Gefällsteuerkataster beziehungsweise mit dem Grundkatasterände- 
rungsverzeichniß herzustellen ist.
	        
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