Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art.  426.

Wenn  die  Beweisaufnahme  in  außerdeutschen  Staaten  erfolgen  soll,  so  kann  dem
Beweisführer  das  Schreiben,  in  welchem  das  Ersuchen  um  Beweisaufnahme  enthalten
ist,  auch  von  Amtswegen  zur  eigenen  Besorgung  übergeben  werden.  In  diesem  Falle
ist  dem  Beweisführer  eine  Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  deren  die  über  die  Beweisaufnahme
  gefertigte  Urkunde  dem  Prozeßgerichte  vorgelegt  werden  muß  (Art.  271  Abs.  1
und  272  Abs.  1  und  2).

Die  Vorschrift  des  vorhergehenden  Absatzes  findet  auch  Anwendung,  wenn  die  Beweisaufnahme
  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie  erfolgen  soll,  bei  den  Landesbehörden
  von  dem  Beweisführer  selbst  zu  beantragen  ist.

In  gleicher  Weise  kann  auch  in  andern  Fällen,  in  welchen  der  sofortigen  Beweisaufnahme
  Hindernisse  in  der  Beschaffenheit  eines  Beweismittels  entgegenstehen,  dem  Beweisführer
  eine  Frist  zur  Beseitigung  dieser  Hindernisse  bestimmt  werden,  nach  deren
fruchtlosem  Ablauf  der  Verlust  des  Beweismittels  für  die  Instanz  eintritt.

Art.  427.

Jede  Partei  ist  schuldig,  die  Kosten  der  von  ihr  beantragten  Beweisaufnahme  vorzuschießen
  (Art.  133  Abs.  1).  Das  Gericht  kann  die  vorgängige  Hinterlegung  des  muthmaaßlichen
  Kostenbetrags  anordnen.  So  lange  dieser  Anordnung  nicht  Folge  geleistet
wird,  findet  die  Beweisaufnahme  nicht  statt,  und  wird  die  Ladung  der  betreffenden  Zeugen
oder  Sachverständigen  im  Anstand  gelassen.

Auch  kann  der  Gegner  des  Beweisführers  verlangen,  daß  demselben  noch  eine  Frist
zur  Hinterlegung  des  Kostenvorschusses  anberaumt  werde,  deren  Versäumung  den  Ausschluß
  der  betreffenden  Beweismittel  für  die  Instanz  nach  sich  zieht  (Art.  271  Abs.  1,
272  Abs.  1  und  2).

Gegen  die  Anordnung  der  Hinterlegung  eines  Kostenvorschusses  findet  kein  Rechtsmittel
  statt.

"  Art.  428.

Ist  ein  Mitglied  des  Prozeßgerichts  mit  der  Beweisaufnahme  beauftragt  worden
und  an  der  Vollziehung  dieses  Auftrages  verhindert,  so  bestimmt  der  Vorsitzende  ein
anderes  Mitglied  des  Gerichts.

Ergeben  sich  in  der  Folge  Gründe,  welche  die  Beweisaufnahme  durch  ein  anderes

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