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8. 13.
Nach Einführung des neuen Grundsteuerkatasters sind die in den folgenden Jahren
vorkommenden Aenderungen der Grund= und Gefällsteuerkapitale von den mit der Güter-
buchsführung beauftragten Beamten aus den seitens des Bezirkssteueramtes (Kameral-
amts) den Gemeinden alljährlich zugehenden Aenderungsverzeichnissen in das Güterbuch
zu übertragen. Die Vorschrift in §. 9 Abs. 2 ist hiebei zu befolgen.
S. 14.
Auf den Eintrag der neuen Grund= und Gefällsteuerkapitale auf 1. April 1887 in
die Güterbücher (§§. 1—11) findet die Vorschrift des Art. 6 und Art. 7 des Gesetzes vom
13. April 1873, betreffend die Führung der Güterbücher durch Gemeindebeamte, (Reg.-
Blatt S. 101) keine Anwendung. Der durch diesen Eintrag erwachsende Aufwand ist
vielmehr von den Gemeinden zu tragen.
Die Belohnung erfolgt, soweit nicht besondere Verträge darüber abgeschlossen werden
(vergl. §. 16), nach dem Zeitaufwand unter Zugrundlegung der Belohnungssätze der
K. Verordnung vom 3. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 311) für die Verwaltungsaktuare,
und der K. Verordnung vom 14. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 312) für die Ortsvorsteher
und Rathsschreiber.
F. 15.
Für den Eintrag der neuen Grund= und Gefällsteuerkapitale auf 1. April 1887 in
die summarischen Steuervermögensregister einschließlich der Liquidation (§. 12) haben die
mit der Besorgung des örtlichen Steuersatzes beauftragten, nicht mit fixen Gehalten für
alle Dienstverrichtungen angestellten Gemeindebeamten ebenfalls eine besondere nach Maß-
gabe des §. 14 zu bemessende Belohnung anzusprechen.
§. 16.
Belohnungsverträge, welche über die Eintragung der neuen Grund= und Gefällsteuer-
kapitale auf 1. April 1887 in die Güterbücher auf der Grundlage abgeschlossen werden
(vergl. §. 14), daß als Zeitaufwand ein Arbeitstag angenommen wird, um einschließlich
der Aenderung der Gesammtgrundsteuerkapitale der einzelnen Steuerpflichtigen (vergl. §. 5
letzter Absatz und §. 9 letzter Absatz) und einschließlich der Liquidation (§. 10) 100 und
mehr Posten der Ortsgrund= und Gefällsteuerkataster durch den Eintrag der Steuer-
kapitale in das Güterbuch oder durch Eintragung in das Anstandsprotokoll (§. 6) zu erle-