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8) Kenntuiß des Rangirdienstes und der bezüglich desselben erlassenen Bestimmungen,
sowie der Bestimmungen des Bahnpolizeireglements, der Signalordnung und
der Fahroienstvorschriften, soweit sie sich auf den Dienstkreis der Bahnhofaufseher
beziehen;
9) Kenntniß der Vorschriften über die Benützung eigener und fremder Wagen und
loser Wagenbestandtheile;
10) genaue Kenntniß des jeweiligen Fahrplans, sowie der Fahrordnung und des Ge-
leiseplanes derjenigen Station, auf welcher der Kandidat bisher beschäftigt gewesen;
11) Fertigkeit im Zusammensetzen der Zige.
Mit der Prüfung ist eine praktische Uebung zu verbinden.
XII. Für Lokomotipheizer.
1) Fähigkeit, deutsch zu lesen und zu schreiben, ersteres auch in lateinischen Buch-
staben;
2) Rechnen in den vier Spezies mit ganzen benannten Zahlen;
3) Kenntniß der Dienstanweisung für Lokomotivführer und Heizer;
4) Kenntniß der Signalordnung, der Fahrdienstvorschriften und der auf den Dienst
der Lokomotivführer bezüglichen Bestimmungen des Bahnpolizeireglements.
Außerdem haben die Heizer sich einer praktischen Prüfung zu unterziehen, und
hiebei insbesondere darzuthun, daß sie im Stande sind, sowohl einen Zug zum
Stillstand zu bringen, als auch selbständig bis zur nächsten Station zu fahren.
XIII. Für Lokomotivführer.
Kenntniß der Gegenstände des Volksschulunterrichts, insbesondere Lesen und
Schreiben, ersteres auch in lateinischen Buchstaben, sowie Rechnen in den vier Spezies,
auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen — und Fähigkeit über einen Vorgang
aus dem Dienstkreise eines Lokomotivführers eine schriftliche Anzeige in angemessener
Form zu erstatten;
2) allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinenbau zu
verwendenden Metalle und Hölzer;
3) allgemeine Kenntniß der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über den
Wasserdampf und dessen Wirkungen;
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