Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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8) Kenntuiß des Rangirdienstes und der bezüglich desselben erlassenen Bestimmungen, 
sowie der Bestimmungen des Bahnpolizeireglements, der Signalordnung und 
der Fahroienstvorschriften, soweit sie sich auf den Dienstkreis der Bahnhofaufseher 
beziehen; 
9) Kenntniß der Vorschriften über die Benützung eigener und fremder Wagen und 
loser Wagenbestandtheile; 
10) genaue Kenntniß des jeweiligen Fahrplans, sowie der Fahrordnung und des Ge- 
leiseplanes derjenigen Station, auf welcher der Kandidat bisher beschäftigt gewesen; 
11) Fertigkeit im Zusammensetzen der Zige. 
Mit der Prüfung ist eine praktische Uebung zu verbinden. 
XII. Für Lokomotipheizer. 
1) Fähigkeit, deutsch zu lesen und zu schreiben, ersteres auch in lateinischen Buch- 
staben; 
2) Rechnen in den vier Spezies mit ganzen benannten Zahlen; 
3) Kenntniß der Dienstanweisung für Lokomotivführer und Heizer; 
4) Kenntniß der Signalordnung, der Fahrdienstvorschriften und der auf den Dienst 
der Lokomotivführer bezüglichen Bestimmungen des Bahnpolizeireglements. 
Außerdem haben die Heizer sich einer praktischen Prüfung zu unterziehen, und 
hiebei insbesondere darzuthun, daß sie im Stande sind, sowohl einen Zug zum 
Stillstand zu bringen, als auch selbständig bis zur nächsten Station zu fahren. 
XIII. Für Lokomotivführer. 
Kenntniß der Gegenstände des Volksschulunterrichts, insbesondere Lesen und 
Schreiben, ersteres auch in lateinischen Buchstaben, sowie Rechnen in den vier Spezies, 
auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen — und Fähigkeit über einen Vorgang 
aus dem Dienstkreise eines Lokomotivführers eine schriftliche Anzeige in angemessener 
Form zu erstatten; 
2) allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinenbau zu 
verwendenden Metalle und Hölzer; 
3) allgemeine Kenntniß der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über den 
Wasserdampf und dessen Wirkungen; 
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