Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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V. Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung be- 
griffenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden, 
wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungs- 
telegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat. 
S. 26. 
Nachzahlung und Erstattung von Gebühren. 
I. Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren 
Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe die Bezahlung 
verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat der Absender auf 
Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber 
zurückgezahlt. 
II. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch 
nur auf seinen Antrag erstattet. 
§. 27. 
Telegrammabschriften. 
I. Der Aufgeber und der Empfänger, falls sie sich als solche gehörig ausweisen, 
sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, bezw. der an sie 
gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau 
angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften werden in 
der Regel 6 Monate lang aufbewahrt. 
II. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeorts 
genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Pfennig, 
bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Wörtern oder einen 
Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der 
Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 
S. 28. 
Verkehr mit dem Ausland. 
In Bezug auf den telegraphischen Verkchr mit dem Auslande kommen die Be- 
stimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung. 
Stuttgart, den 1. Juli 1886. 
Mittnacht.
	        
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