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Befriedigung unmittelbarer und dringender Bebürf.
nisse durch gleichartige Tiere oder Gegenstände ersetzt
zu sehen wünschen, die auf deutschem Gebiete bei Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags vorhanden
sind; ·
b)dieStoffezumWieberanfbau(Steine,Backsteine,
feuerfeste Steine, Dachziegel, Bauholz, Fensterglas,
Stahl, Kalk, Zement usw.), Maschinen, Heizeinrichtungen,
Möbel und alle im Handel erhältlichen
Gegenstände, die die genannten Reglerungen in
Deutschland erzeugt und hergestellt und an sie zur
Wiederherstellung der mit Krieg überzogenen Gebietsteile
geliefert zu sehen wünschen. ·
83.
Die Verzeichnisse der in § 2 a) oben erwähnten Gegenstände
werden binnen sechzig Tagen nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags zugestellt.
Die Verzeichnisse der oben in § 2 b) erwähnten Gegenstände
werden spätestens am 31. Dezember 1919 zugestellt.
Die Verzeichnisse enthalten alle in den Verträgen des
Handels üblichen Einzelheiten über die betreffenden Gegenstände
einschließlich genauer Beschreibung, Lieferfrist (höchstens
vier Jahre) und Lieferungsort, aber weder Preise noch veranschlagten
Wertj diese werden, wie weiter unten ausgeführt,
vom Ausschuß festgesetzt.
*ä 4.
Unmittelbar nach Eingang der Verzeichnisse prüft der
Ausschuß, inwieweit die Lieferung der in ihnen aufgeführten
Stoffe und Tiere von Deutschland gefordert werden kann.
Bei seiner Entscheidung trägt der Ausschuß den inneren
Bedürfnissen Deutschlands soweit Rechnung, wie es zur
Aufrechterhaltung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens
Deutschlands notwendig ist; er berücksichtigt ferner die Preise
und die Zeiten, zu denen gleiche Gegenstände in den alllierten
und assoziierten Ländern erhältlich sind und vergleicht sie mit
denen, die für die deutschen Gegenstände gelten sollen; er
berücksichtigt schließlich das allgemeine Interesse der allüerten
und assoziierten Regierungen daran, daß das gewerbliche