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K. 11.
Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, bleibt vorbehalten, auf Antrag der Generaldirektion der Staatseisenbahnen in
einzelnen Fällen, insbesondere wenn Bedienstete aus andern Staatsdienstzweigen oder
aus fremdem Eisenbahndienste übertreten wollen, oder übergetreten sind, von der Ablegung
der Prüfungen oder den in §. 1 vorgeschriebenen Bedingungen für die Zulassung zu der-
selben zu entbinden.
Die Zeit, während deren ein Anwärter bereits im anderweiten Staatsdienst oder in
fremdem Eisenbahndienst beschäftigt gewesen ist, kann von der Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen auf die in F. 1 vorgeschriebene Vorbereitungszeit ganz oder theilweise in An-
rechnung gebracht werden.
§. 12.
Diese Prüfungsvorschriften treten mit dem 1. April 1886 in Kraft.
Diejenigen Bediensteten, welche an diesem Tage im Eisenbahndienste provisorisch auf
einer Stelle beschäftigt sind, bleiben für die erste definitive Anstellung von der Ablegung
der Prüfung nach diesen Vorschriften befreit; auf sie finden die bisherigen Bestimmungen
Anwendung.
Ebenso können die an diesem Tage im Eisenbahndienste definitiv angestellten Be-
diensteten in den nächsten 3 Jahren nach den bisherigen Bestimmungen ohne Ablegung
der vorgeschriebenen Prüfung auf eine höhere Stelle vorrücken.
Stuttgart, den 9. Februar 1886.
Mittnacht.
Gekanntmachung der Ministerien de# Inneru und des Kriegswesens,
betreffend einen Nachtrag zu der Bekanntmachung des peichbanen vom 31. Dezember v. Is.
betreffend Aenderungen der Landwehrbezir!
Vom 6. Februar 1886.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Centralblatt für das deutsche
Reich erlassene Bekanntmachung vom 21. Januar 1886, betreffend die Berichtigung der
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