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Hiebei sind zur allgemeinen Einsichtnahme auszulegen:
1. der Situationsplan mit den eingezeichneten Eigenthums= und Bonitirungsgrenzen,
2. die Bonitirungsprotokolle der Vollzugskommission,
3. das Bonitirungsverzeichniß,
4. das Besitzstandsregister,
5. das Verzeichniß über die bis dahin ermittelten vorübergehenden Werthserhöhungen
und Verminderungen.
Die Bekanntmachung nach Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes hat den Vorschriften des
§. 9 Abs. 3 gemäß zu erfolgen. In derselben ist auch hervorzuheben, daß die Mitglieder
der Vollzugskommission auf Verlangen bereit seien, das von ihr eingehaltene Verfahren
auf der Tagfahrt mündlich zu erläutern.
§. 42.
Besitzstands= und Einschätzungstagfahrt.
Auf der Besitstands- und Einschätzungstagfahrt sind zunächst die bisherigen
Arbeiten von einem Vollzug smitglied, soweit dies der leitende Beamte nicht
selbst übernimmt, zu erläutern und sind vorgebrachte Einwendungen sofort zu prüfen und
womöglich mündlich zu erledigen.
Erklärt der Betreffende nicht ausdrücklich, daß er durch die erlangte Aufklärung be-
ruhigt sei, so ist das Vorbringen zu Protokoll zu nehmen.
Die bei dem Oberamt vor der Tagfahrt schriftlich eingereichten Einwendungen sind,
auch wenn über dieselben auf der Tagfahrt nicht verhandelt wird, im Protokoll kurz zu
erwähnen.
Ueber die nicht sofort erledigten und erforderlichen Falls von der Vollzugskommission
an Ort und Stelle näher zu prüfenden Beschwerden ist in Gemäßheit der Art. 29 bis 31
des Gesetzes und der §§. 43 und 44 sowie des §. 99 unten das Weitere einzuleiten.
Obwohl auf der Besitzstands= und Einschätzungstagfahrt zunächst nur über Einwen-
dungen bezüglich Fläche und Werth zu verhandeln ist, so bleibt es doch dem sach-
verständigen Ermessen des Leiters der Verhandlungen überlassen, am Schlusse der letzteren
auch etwaige Wünsche, welche für die Fertigung des Uebersichtsplans von Werth sein
dürften, entgegenzunehmen und zu Protokoll zu bringen.
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