Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Hiebei sind zur allgemeinen Einsichtnahme auszulegen: 
1. der Situationsplan mit den eingezeichneten Eigenthums= und Bonitirungsgrenzen, 
2. die Bonitirungsprotokolle der Vollzugskommission, 
3. das Bonitirungsverzeichniß, 
4. das Besitzstandsregister, 
5. das Verzeichniß über die bis dahin ermittelten vorübergehenden Werthserhöhungen 
und Verminderungen. 
Die Bekanntmachung nach Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes hat den Vorschriften des 
§. 9 Abs. 3 gemäß zu erfolgen. In derselben ist auch hervorzuheben, daß die Mitglieder 
der Vollzugskommission auf Verlangen bereit seien, das von ihr eingehaltene Verfahren 
auf der Tagfahrt mündlich zu erläutern. 
§. 42. 
Besitzstands= und Einschätzungstagfahrt. 
Auf der Besitstands- und Einschätzungstagfahrt sind zunächst die bisherigen 
Arbeiten von einem Vollzug smitglied, soweit dies der leitende Beamte nicht 
selbst übernimmt, zu erläutern und sind vorgebrachte Einwendungen sofort zu prüfen und 
womöglich mündlich zu erledigen. 
Erklärt der Betreffende nicht ausdrücklich, daß er durch die erlangte Aufklärung be- 
ruhigt sei, so ist das Vorbringen zu Protokoll zu nehmen. 
Die bei dem Oberamt vor der Tagfahrt schriftlich eingereichten Einwendungen sind, 
auch wenn über dieselben auf der Tagfahrt nicht verhandelt wird, im Protokoll kurz zu 
erwähnen. 
Ueber die nicht sofort erledigten und erforderlichen Falls von der Vollzugskommission 
an Ort und Stelle näher zu prüfenden Beschwerden ist in Gemäßheit der Art. 29 bis 31 
des Gesetzes und der §§. 43 und 44 sowie des §. 99 unten das Weitere einzuleiten. 
Obwohl auf der Besitzstands= und Einschätzungstagfahrt zunächst nur über Einwen- 
dungen bezüglich Fläche und Werth zu verhandeln ist, so bleibt es doch dem sach- 
verständigen Ermessen des Leiters der Verhandlungen überlassen, am Schlusse der letzteren 
auch etwaige Wünsche, welche für die Fertigung des Uebersichtsplans von Werth sein 
dürften, entgegenzunehmen und zu Protokoll zu bringen. 
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