K 1.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 4. Jannar 1886.
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Inhalt.
Aerfügung des Ministeriums des Junern, betreffend die Anordnung einer nenen Abgeordnetenwahl für den Ober-
amtsbezirk Eßlingen. Vom 2. Jannar 1886.
Verfügung des Ministeriums des Innern.
bekreffend die Anordnung einer nenen Abgrordnetenwahl für den Gberamtsbezirk Ehlingen.
Vom 2. Jannar 1886.
Nachdem der bisherige Abgeordnete des Oberamtsbezirks Eßlingen sein Abgeordneten-
mandat niedergelegt hat, wird auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die
Vornahme einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk angeordnet und Nachstehendes verfügt:
I) die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Nichtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 1 des Wahlgesetzes vom 26. März 1863
(Reg. Blatt S. 178) und §. #3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes vom 6. November 1882, (Reg. Blatt S. 315) besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1368 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anumeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem
Oberamt Eßlingen in dem Bezirksblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern
in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag den 14. d. Mts. voll-