Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Außerdem findet sich an derselben Gelegenheit zur Ausbildung von Lehrkräften für 
den gesammten Zeichenunterricht. 
§. 2. 
Der Unterricht an der Kunstgewerbeschule ist theils ein vorbereitender, theils 
ein specieller Fachunterricht, demgemäß gliedert sich die Schule 
a) in eine Vorklasse mit einjährigem Lehrplan; 
b) in Fachkurse von wenigstens zweijähriger Dauer, welche die künstlerische 
und zum Theil praktische Ausbildung in bestimmten Zweigen des Kunstgewerbes 
umfassen, und zwar in einen Fachkurs für: 
1) die Möbelindustrie, 
2) das Modelliren und Holzschnitzen, 
3) die Dekorationsmalerei und Textilbranche, 
4) das Ziseliren, 
5) die Keramik, 
6) die Zeichenlehrer. 
g. 3. 
Die Vorbereitungsklasse umfaßt den Unterricht in den grundlegenden Fächern, 
nämlich: Geometrisches und Projektionszeichnen, Schattenkonstruktionen und Beleuchtungs- 
kunde, Architekturzeichnen, Ornamentenzeichnen, Freihandzeichnen, Pflanzenzeichnen und 
Ornamentenmodelliren. 
S. 4. 
Der Lehrplan der verschiedenen Fachkurse, welcher die Absolvirung der Vor- 
klasse voraussetzt, umfaßt nachstehende Fächer: 
Perspektive, Stilkunde mit Uebungen, ornamentale Formenlehre, Ornamentenzeichnen, 
Ornamentenentwerfen, Freihandzeichnen, Pflanzenzeichnen und Malen, Fachzeichnen und 
Entwerfen, Anatomie, Aktzeichnen, Ornamentenmodelliren, Figurenmodelliren, Draperie= 
und Dekorationsstudien, Fachmalen und Entwerfen für Dekorateure, Modelliren in 
Wachs, Ziseliren, Holzschnitzen, Schmelzmalerei, Kunstgeschichte. 
S. 5. 
Der Unterricht wird durch eine angemessene Zahl von künstlerisch und beziehungs- 
weise auch praktisch gebildeten Lehrern ertheilt.
	        
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