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ist, welche der Beamte bisher innegehabt hat, beziehungsweise nunmehr bezieht; und zwar
beträgt die bezeichnete Erhöhung
25 % wenn der Ort des Abzugs und der Ort des Aufzugs je weniger als 3 km von
der nächsten Güterstation entfernt sind,
37,5 ½% wenn einer der beiden Orte mindestens 3 km von der nächsten Güterstation
entfernt ist,
50 % wenn beide Orte mindestens 3 km von der nächsten Güterstation entfernt liegen.
In den beiden letzterwähnten Fällen tritt überdem eine Vergütung der Transport-
kosten nach dem Straßentarif hinzu für die ganze Länge der einen, beziehungsweise der
beiden Zufahrtsstraßen, welche vom Ort bis zur Güterstation mindestens 3 km lang sind.
Würde bei dieser Berechnung (Absatz 4 und 5) eine höhere Gesammtvergütung sich
ergeben, als bei der Berechnung der Vergütungen nach der kürzesten fahrbaren Straßen-
verbindung, so wird nur der Betrag der letzteren Vergütungen gewährt.
Bruchtheile eines Kilometers werden bei der Transportkost gütung für einen
vollen Kilometer in Berechnung genommen.
8. 3.
Für die Berechnung der Umzugskostenvergütung ist diejenige Rangstufe maßgebend,
in welcher der Beamte vor seiner Versetzung gestanden ist.
Hiebei kommt der mit der innegehabten Dienststellung verbundene Rang, nicht der
dem Beamten etwa persönlich verliehene höhere Nang in Betracht.
S. 4.
Beamte, welche in eine Rangstufe deshalb nicht eingetheilt sind, weil sie keine höhere
Dienstprüfung erstanden haben, sind den in die Rangordnung eingetheilten Beamten von
gleicher dienstlicher Stellung, welche die höhere Dienstprüfung erstanden haben, gleichzuhalten.
Für andere in §. 1 erwähnte Beamte, welche, ohne zu den Unterbediensteten zu
gehören, in eine bestimmte Rangstufe nicht eingetheilt sind, werden die nach Maßgabe
des §. 2 anzuwendenden Vergütungssätze von dem Vorstand des Departements, welchem
die neue Dienststelle des versetzten Beamten angehört, im Einvernehmen mit dem Finanz-
ministerium festgestellt.
S. 5.
Die nach den §§. 2 bis 4 bestimmten Vergütungen werden denjenigen Beamten voll