Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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ist, welche der Beamte bisher innegehabt hat, beziehungsweise nunmehr bezieht; und zwar 
beträgt die bezeichnete Erhöhung 
25 % wenn der Ort des Abzugs und der Ort des Aufzugs je weniger als 3 km von 
der nächsten Güterstation entfernt sind, 
37,5 ½% wenn einer der beiden Orte mindestens 3 km von der nächsten Güterstation 
entfernt ist, 
50 % wenn beide Orte mindestens 3 km von der nächsten Güterstation entfernt liegen. 
In den beiden letzterwähnten Fällen tritt überdem eine Vergütung der Transport- 
kosten nach dem Straßentarif hinzu für die ganze Länge der einen, beziehungsweise der 
beiden Zufahrtsstraßen, welche vom Ort bis zur Güterstation mindestens 3 km lang sind. 
Würde bei dieser Berechnung (Absatz 4 und 5) eine höhere Gesammtvergütung sich 
ergeben, als bei der Berechnung der Vergütungen nach der kürzesten fahrbaren Straßen- 
verbindung, so wird nur der Betrag der letzteren Vergütungen gewährt. 
Bruchtheile eines Kilometers werden bei der Transportkost gütung für einen 
vollen Kilometer in Berechnung genommen. 
8. 3. 
Für die Berechnung der Umzugskostenvergütung ist diejenige Rangstufe maßgebend, 
in welcher der Beamte vor seiner Versetzung gestanden ist. 
Hiebei kommt der mit der innegehabten Dienststellung verbundene Rang, nicht der 
dem Beamten etwa persönlich verliehene höhere Nang in Betracht. 
S. 4. 
Beamte, welche in eine Rangstufe deshalb nicht eingetheilt sind, weil sie keine höhere 
Dienstprüfung erstanden haben, sind den in die Rangordnung eingetheilten Beamten von 
gleicher dienstlicher Stellung, welche die höhere Dienstprüfung erstanden haben, gleichzuhalten. 
Für andere in §. 1 erwähnte Beamte, welche, ohne zu den Unterbediensteten zu 
gehören, in eine bestimmte Rangstufe nicht eingetheilt sind, werden die nach Maßgabe 
des §. 2 anzuwendenden Vergütungssätze von dem Vorstand des Departements, welchem 
die neue Dienststelle des versetzten Beamten angehört, im Einvernehmen mit dem Finanz- 
ministerium festgestellt. 
  
S. 5. 
Die nach den §§. 2 bis 4 bestimmten Vergütungen werden denjenigen Beamten voll
	        
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