Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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8.  9.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  April  1887  in  Wirksamkeit.

Durch  dieselbe  werden  von  diesem  Tage  an  die  Vorschriften  der  K.  Verordnungen
vom  28.  Febr.  1818  (Reg.  Blatt  S.  93)  und  vom  12.  Febr.  1851  (Neg.  Blatt  S.  13),
soweit  solche  noch  in  Geltung  stehen,  ersetzt.

Bezüglich  der  Umzugskosten  der  Beamten  des  diplomatischen  Dienstes  verbleibt  es
bei  der  bisher  üblichen  Entschädigungsweise.  Soweit  sonst  hinsichtlich  der  Vergütung
für  Umzugskosten  an  Beamte  in  einzelnen  Dienstzweigen  bisher  nicht  die  Vorschriften
der  genannten  K.  Verordnungen  sondern  besondere  Bestimmungen  in  Anwendung  kamen,
werden  die  letzteren  durch  die  vorstehende  Verordnung  nicht  aufgehoben;  eine  Abänderung
derselben  ist  den  betreffenden  Ministerien  überlassen,  es  dürfen  jedoch  hiebei  die  nach  der
gegenwärtigen  Verordnung  für  ähnliche  Dienststellungen  bestimmten  Vergütungssätze  nicht
überschritten  werden.

Unsere  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,  des
Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen
Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  9.  November  1886.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Faber.  Hölder.  Steinheil.  Sarwey.

tekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  die  staatliche  Anerkennung  der  barmherzigen  Ichwestern  von  dem  drikten  Grden
des  h.  Franziskus  von  As#isi  mit  dem  Mutterhause  in  Rente,  Gberamts  Waldsee,
und  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  diese  Kongregation.
Vom  2.  November  1886.

Vermöge  Höchster  Entschließung  vom  2.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
der  Kongregation  der  barmherzigen  Schwestern  vom  dritten  Orden  des  h.  Franziskus
von  Assisi  mit  dem  Mutterhause  in  Reute,  O.  A.  Waldsee,  auf  Grund  der  von  dem
Bischof  von  Rottenburg  vorgelegten  bezw.  ergänzten  Regeln  und  Satzungen  dieser  Kongregation
  unter  den  in  Nachstehendem  angeführten  Bestimmungen  und  Bedingungen  die
staatliche  Anerkennung  gnädigst  ertheilt: