Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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8. 9. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1887 in Wirksamkeit. 
Durch dieselbe werden von diesem Tage an die Vorschriften der K. Verordnungen 
vom 28. Febr. 1818 (Reg. Blatt S. 93) und vom 12. Febr. 1851 (Neg. Blatt S. 13), 
soweit solche noch in Geltung stehen, ersetzt. 
Bezüglich der Umzugskosten der Beamten des diplomatischen Dienstes verbleibt es 
bei der bisher üblichen Entschädigungsweise. Soweit sonst hinsichtlich der Vergütung 
für Umzugskosten an Beamte in einzelnen Dienstzweigen bisher nicht die Vorschriften 
der genannten K. Verordnungen sondern besondere Bestimmungen in Anwendung kamen, 
werden die letzteren durch die vorstehende Verordnung nicht aufgehoben; eine Abänderung 
derselben ist den betreffenden Ministerien überlassen, es dürfen jedoch hiebei die nach der 
gegenwärtigen Verordnung für ähnliche Dienststellungen bestimmten Vergütungssätze nicht 
überschritten werden. 
Unsere Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des 
Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen sind mit der Vollziehung der gegenwärtigen 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 9. November 1886. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Steinheil. Sarwey. 
tekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die staatliche Anerkennung der barmherzigen Ichwestern von dem drikten Grden 
des h. Franziskus von As#isi mit dem Mutterhause in Rente, Gberamts Waldsee, 
und die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an diese Kongregation. 
Vom 2. November 1886. 
Vermöge Höchster Entschließung vom 2. d. M. haben Seine Königliche Majestät 
der Kongregation der barmherzigen Schwestern vom dritten Orden des h. Franziskus 
von Assisi mit dem Mutterhause in Reute, O. A. Waldsee, auf Grund der von dem 
Bischof von Rottenburg vorgelegten bezw. ergänzten Regeln und Satzungen dieser Kon- 
gregation unter den in Nachstehendem angeführten Bestimmungen und Bedingungen die 
staatliche Anerkennung gnädigst ertheilt:
	        
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