Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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8. 1. 
Der Stadtgemeinde Wangen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe 
von braunem Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter, von obergährigem 
Bier, sogenanntem Weißbier, mit fünfunddreißig Pfennig für einhundert Liter bis zum 
31. März 1887 gestattet. 
§. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirk Wangen zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Nizza, den 15. November 1886. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Steinheil. Sarwey. 
fönigliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Degerloch zu Erhebung 
riner örtlichen Verbranchsabgabe von Bier. 
Vom 15. November 1886. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund der Art. 18, 19, 21, 23, 24 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 
1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) 
und des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung jenes Gesetzes, (Reg. Blatt 
S. 19) verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, 
wie folgt:
	        
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