Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Bey  kuͤnftiger  Erledigung  der  Stelle  eines  Ober,  oter  Unter-Amts-Arztes  werden
  durch  die  Amts-Versammlung  drey  gesetzlich  qualifizirte  Subjekte  der  betreffenden
  Regierung  vorgeschlagen,  welche  den  Vorschlag  milt  ihrem  Gutachten  dem  Ministerium
  ded  Innern  zur  weitern  Entschliehung  vorlegen  wied.

Sollte  dasselbe  im  Einverständnisse  mit  dem  Medicinal-Collegium  keines  der  vorgeschlagenen
  Subjekte  für  die  Sielle  geeignet  finden,  so  wlrd  der  Verschlas  der
Amts-Versammlung  zur  Abänderung  zurückgegeben.

Die  Oberamts-Wund-Aerzte,  die  Heb=  und  Thier  Aerzt  werden  aus  der  Zahl
der  für  solche  Stellen  geprüften  Candidaten  durch  die  Amts-Versammlung  gewählt
und  durch  die  Kreis-Regierung  bestätigt.

Sämmtliche  Gesundheits-  Beemten  werden  wie  bisber  aus  den  Amtspfleg=  Gemeinde=
  und  Stiftungs-Kassen  besoldet,  in  Absicht  auf  ibre  gegenseitige  Unrerordnung,
auf  ihr  Verhaͤltniß  zum  Oberamte  und  auf  ihre  sonstigen  Dienst-  Beziehungen  aber
auf  die  Instruction  vom  42.  März  1814  verwiesen.

s.  6.
Andere  Techniker.

Fär  das  Hoch-Bauwesen,  für  den  Straßen-Ufer=  und  Brücken-Bau  und  andere
technische  Gegenstände  haben  die  Ober-Aemter  in  den  geeigneten  wichtigern  Fällen
Rath  und  Hülfe  bey  den  Kunstverständigen  zu  suchen,  welche  bey  den  Central=  und
Mittel-Stellen,  oder  für  einzelne  Distrikte  von  Staatswegen  angestellt  sind.

Sollch  der  Oberamtmann  für  solche  oder  andere  gemeinsame  Zwecke  des  Oberamtes
  die  Afstelkung  eigener  Amts-Offieialen  für  nützlich  oder  nolhwendig  erachten,  so
hut  et  sich  hleruͤber  mit  der  Amts-Versammlung  zu  berathen,  und  ihre  dießfallsigen
Beschlüsse  der  Kreis-Regierung  zur  Genchmigung  vorzulegen.

5  7.7
Amts-Körperschaft.

Die  —  zu  einem  Oberamts-Bezirke  verelnigten  Gemeinden  bilden  auch  künftig
wie  bisher,  eine  eigene  geschlossene  Kbrperschaft,  welche  ihren  Antheil  an  den  bffentlichen
  Lasten  mit  vereinigten  Kräften  trägt,  ihre  gemeinschaftlichen  Zwecke  mit  verelnigter
  Anstrengung  auf  gemeinschaftliche  Koflen  verfolgt.