Bey kuͤnftiger Erledigung der Stelle eines Ober, oter Unter-Amts-Arztes werden
durch die Amts-Versammlung drey gesetzlich qualifizirte Subjekte der betreffenden
Regierung vorgeschlagen, welche den Vorschlag milt ihrem Gutachten dem Ministerium
ded Innern zur weitern Entschliehung vorlegen wied.
Sollte dasselbe im Einverständnisse mit dem Medicinal-Collegium keines der vorgeschlagenen
Subjekte für die Sielle geeignet finden, so wlrd der Verschlas der
Amts-Versammlung zur Abänderung zurückgegeben.
Die Oberamts-Wund-Aerzte, die Heb= und Thier Aerzt werden aus der Zahl
der für solche Stellen geprüften Candidaten durch die Amts-Versammlung gewählt
und durch die Kreis-Regierung bestätigt.
Sämmtliche Gesundheits- Beemten werden wie bisber aus den Amtspfleg= Gemeinde=
und Stiftungs-Kassen besoldet, in Absicht auf ibre gegenseitige Unrerordnung,
auf ihr Verhaͤltniß zum Oberamte und auf ihre sonstigen Dienst- Beziehungen aber
auf die Instruction vom 42. März 1814 verwiesen.
s. 6.
Andere Techniker.
Fär das Hoch-Bauwesen, für den Straßen-Ufer= und Brücken-Bau und andere
technische Gegenstände haben die Ober-Aemter in den geeigneten wichtigern Fällen
Rath und Hülfe bey den Kunstverständigen zu suchen, welche bey den Central= und
Mittel-Stellen, oder für einzelne Distrikte von Staatswegen angestellt sind.
Sollch der Oberamtmann für solche oder andere gemeinsame Zwecke des Oberamtes
die Afstelkung eigener Amts-Offieialen für nützlich oder nolhwendig erachten, so
hut et sich hleruͤber mit der Amts-Versammlung zu berathen, und ihre dießfallsigen
Beschlüsse der Kreis-Regierung zur Genchmigung vorzulegen.
5 7.7
Amts-Körperschaft.
Die — zu einem Oberamts-Bezirke verelnigten Gemeinden bilden auch künftig
wie bisher, eine eigene geschlossene Kbrperschaft, welche ihren Antheil an den bffentlichen
Lasten mit vereinigten Kräften trägt, ihre gemeinschaftlichen Zwecke mit verelnigter
Anstrengung auf gemeinschaftliche Koflen verfolgt.