Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Bestimmung  für  Heimathlose,  die  Sicherhelts=  Gesundheits=  Gewerbe-Feuerund
  Straßen-Polizenp#zu.  s.  w.;  6

k)  die  Umersuchung,  Bestrafung  und  resp.  Vorlegung  der  Uebertretungen  der
Polizey=  Regiminal=  und  Finanz-Gesetze,  die  Aufsicht  über  die  Polizey-Gefängnisse
  und  Gefangenen-Transporte,  die  polizeylichen  Maasregeln  zu  Verhütung,
  En'deckung  und  Bestrafung  der  Verbrechen;

1)  dle  Unterstützung  der  Justiz=  und  Finanz-Beamten,  der  Mllirär=  und  äbriten
  Staats-Behdrden  in  der  Ausübung  ihres  Berufes.

F.  3.
Concurrenz  mit  andern  Behörden.

Insofern,  elnzelne  der  sonach  zum  oberamtlichen  Geschäfts-Kreise  gehbrigen
Gegenstände  bisher  von  den  Oberämtern  in  Gemeinschaft  mit  andern  —  denselben  coordinierten
  Stellen,  namemtlich  mit  den  Dekanen,  Schul-Inspektoren,  Cameral=  und
Forst-Beamten  zu  behandeln  waren,  hat  es  bey  dieser  gemeinschaftlichen  Behandlungsweise
  und  den  hierüber  bestehenden  Verordnungen  auch  fernerhin  sein  Verbleiben.

6  9.  4.
Oberamts-Aktnuar.

Zur  Unter  tützung  wird  dem  Oberamtmann  ein  Oberamts-Aktuar  beygegeben,
welcher  um##er  jedesmaliger  Vernehmung  des  Oberammanns  von  Staatswegen  angestellt,
  verpflichtet  und  besoldet  wird.  *5

Der  Oberamis-Aktuar  hat  sich  allen  und  jeden  amtlichen  Aufträgen  des  Oberamtmanns,
  insbesondere  aber  den  Rechnungs=  und  Kanzley-Geschäften  desselben  mit  Bereilwillitz
  kelt  zu  unterz#eben;  er  ist  für  die  Besorgung  derselben  zunächst  dem  Ober-IIEIIIII3IDIIE
  verantworilich.

Im  Falle,  der  Abwesenheit  oder  sonstiger  Verbinderung  des  letztern  ist,  insofern
über  dse  Amts-Verweserey  nicht  anders  ver  suͤgt  wird,  der  Oberamts-Akiuar  der  ge-F##liche
  Stellvertreter  des  Oberamimanns.

UJ.  5.  —
Gesundheits-Beamte.

Für  die  Medleinal-Polizey  bkelbem  die  bisherigen  Gesunkheits-Beamten,  dle

Ober=  und  Umner-Amts-Aerzte,  Wund-Aerzte,  Heb=  und  Thier-Aerzte  abgestellt..