Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Feuerbuchse liegen, auf 50 Kilometer in der Stunde oder 833,33 Meter in der Minute festgesetzt. 
Größere Geschwindigkeiten können mit Genehmigung der Ausfsichtsbehörde gestattet werden. 
(7) Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 36 Kilometer in der Stunde 
oder 600 Meter in der Minute fahren, einerlei, ob dieselben Züge befördern oder einzeln fahren (siehe 
S. 24). · 
Z (8) Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit einzeln fahrender 
Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand genommen werden. 
(90) Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
b) durch Weichen, wenn dieselben gegen die Spitze befahren werden und nicht verriegelt 
oder verschlossen sind, und über Drehbrücken; 
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird; 
d) bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt bei 
dem Uebergange aus einem Geleise in das andere. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur Vorbeugung einer mög- 
lichen Gefahr es erfordern. 
8. 27. 
Ueberfahren von Bahnkreuzungen. 
(10 Bahnkrenzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen dürfen von den 
Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum Stillstand gebracht sind und von den Auf- 
sichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist. 
(9) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn untergeordneter Bedeutung genügt es, 
wenin im Einverständniß mit der Aufsichtsbehörde die Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung 
lediglich den Zügen der letzteren Bahn auferlegt wird. 
S. 28. 
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Personenzügen. 
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in 
der Stunde oder 1.000 Meter in der Minute zur Anwendung kommen soll, mülsen sich die Betriebsmit- 
tel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen die Fahrzeuge unter sich, sowie 
mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind. 
g. 29. 
Vorrang der schnellfahrenden und Extrazüge. 
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben 
behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. 
8. 30. 
Beförderung von Gütern mit Personenzügen. 
(1) Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Bedingungen 
zulässig: -
	        
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