Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, dürfen beladene Langholzwagen und sonstige 
Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die Per- 
sonenwagen gestellt werden. 
(1) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu achten, 
daß die über die Bildung der Züge gegebenen Vorschriften gehörig befolgt sind. Diese Rewvision ist unter- 
wegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, 
zu wiederholen. 
g. 34. 
Schutzwagen und Postwagen. 
(1) In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge, dessen Fahrgeschwingkeit 45 Kilo- 
meter in der Stunde oder 750 Meter in der Minute übersteigt, hat der erste Wagen des Zuges als 
Schutzwagen zu dienen und darf als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden. Bei den mit geringerer 
Geschwindigkeit fahrenden derartigen Zügen ist letzteres mit der Beschränkung gestattet, daß mindestens 
die vordere Abtheilung des betreffenden Wagens von Reisenden freigehalten wird. 
(2) Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies gestattet, auf 
die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens 
als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden. - 
§.35. 
Ertrazüge. 
(1) Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht, der Zug 
den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist. 
(2,) Ansnahmen sind nur in den im §. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig. 
8. 36. 
Arbeitszüge. 
() Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebes be- 
trauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf 
der Bahn fahren. 
(2) Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung solcher Züge 
Kenntniß erhalten. Dies gilt auch von einzelnen Materialien-Transportwagen und Dräsinen, welche durch 
Menschenkräfte bewegt werden; dieselben müssen einem verantwortlichen Begleiter unterstellt sein und 
mindestens ¼ Stunde vor der zu erwartenden Ankunft eines Zuges von dem Fahrgeleise desselben ent- 
fernt werden. Auf Stationen müssen die Fahrgeleise vor Ertheilung der Erlaubniß zum Einfahren von 
allen Fahrzeugen geräumt sein. *- 
8. 37. 
Schneepflüge. 
(1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Lokomotiven fahr- 
planmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen 
dem Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen Lokomotiven vorausgeschickt. 
(2) Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen Rädern 
gehen, sind zulässig.
	        
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