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(2) Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen, sowie an den
auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, ebenso den auf der Fahrt befindlichen Lokomotivführern,
Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen
beeinträchtigt werden könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden.
8. 52.
Bedienung und Führung der Lokomotiven.
(1) Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein.
(2) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche mindestens
21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtung
der vom Bundesrath darüber erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben.
(3) Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut sein,
um dieselben erforderlichenfalls still= oder zurückstellen zu können.
IV. Bestimmungen für das Publikum.
G. 53.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anordnungen nach-
kommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahn-
gebiets und beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen
Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen
Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten (§. 66) Folge zu leisten.
S. 54.
Betreten der Bahnanlagen.
(1) Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben,
Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der Aussichtsbehörde und deren Organen,
den in der Ausülbbung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaften, Forstschutz-, Zoll-,
Steuer-, Telegraphen= und Polizeibeamten, sowie den zur Rekognoszirung dienstlich entsendeten Offizieren
gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr= und Rangirgeleise zu
vermeiden. Die bezeichneten Personen, sowie die nach §. 55 zum Betreten der dem übrigen Publikum
nicht geöffneten Stations= und Diensträume berechtigten Beamten haben, sofern sie nicht durch ihre
Uniform als solche kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf
Erfordern auszuweisen.
(2) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten
Stellen überschreiten, und zwar nur so lange, als die letzteren nicht durch Barrieren verschlossen sind.
Die mit Drehkreuzen oder sich selbst verschließenden Fallthüren versehenen Uebergänge (S. 4 Abs. 3) dürfen
nur passirt werden, wenn kein Zug in Sicht ist.
(3) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.