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(2) Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Dienst-
uniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation versehen sein.
§. 67.
Instruktion.
Allen im §. 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des Betriebes
erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienst-
verrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
g. 68.
Befähigung.
(1) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt und
unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erfor-
derlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im §. 66 Nr. 6 bis 17 aufgeführten Bahnpolizei-
Beamten den vom Bundesrath darüber erlassenen Bestimmungen entsprechen.
(2) Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten alsdann
in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der
öffentlichen Polizei-Beamten.
(3) Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke sind von
obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
F. 69.
Pflichten gegen das Publikum. Personalakten.
(1) Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anständiges und
rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auf-
tretens zu enthalten.
(9 Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch angemessene
Disziplinarstrafen zu ahnden.
(8) Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes ungeeignet
zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden.
(4) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personalakten anzulegen
d fort .
und fortzuführen g. vo.
Bezirk der Amtsthätigkeit.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen ange-
wiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und so weit, als solches zur Hand-
habung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizei-
Verordnungen erforderlich ist. zan
Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten.
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei-Beamten auf deren
Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizei-Beamten
verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden