mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 805 65—N
b) „ „ Mittagskost. .. 40.3 35D
o),-,,Abendkost. .... . 25 3 20 5
d) „ „ Morgenkost .. .... ..15-.9, 10«9,
Berlin, den 17. Dezember 1885. Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Vollzug des Kranl sich
Vom 13. Januar 1886.
Unter Bezugnahme auf §. 53 der Vollziehungsverfügung zum Krankenversicherungs-
gesetz vom 1. Dezember 1883 (Reg. Blatt S. 393) wird hiemit bekannt gemacht, daß
von der durch §. 84 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 einge-
räumten Befugniß zur Übertragung der Befugnisse e und Obliegenheiten der Aufsichts-
behörden und höheren Verwaltungsbehörden bei Betriebs= (Fabrik-) und Baukranken-
kassen,, welche ausschließlich für Betriebe des Reichs oder des Staats errichtet werden, an
die den Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden folgender Gebrauch ge-
macht worden ist:
I. Vom K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver-
kehrsanstalten, sind die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde und der
höheren Verwaltungsbehörde
1) bei den Eisenbahnwerkstättenkrankenkassen zu Aalen, Cannstatt, Eßlingen, Fried-
richshafen und Rottweil, bei den Baukrankenkassen in Freudenstadt und Alpirsbach
für die dortigen Sektionen des Baues der Bahnstrecke Freudenstadt-Schiltach und
bei den Betriebskrankenkassen für den Bahnhof Ulm und den Bahnhof Stuttgart
— der K. Generaldirektion der Staatseisenbahnen,
2) bei der Betriebskrankenkasse für Angehörige der K. Post= und Telegraphenver=
waltung in Stuttgart
— der K. Generaldirektion der Posten und Telegraphen übertragen worden.
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