Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 805 65—N 
b) „ „ Mittagskost. .. 40.3 35D 
o),-,,Abendkost. .... . 25 3 20 5 
d) „ „ Morgenkost .. .... ..15-.9, 10«9, 
Berlin, den 17. Dezember 1885. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Kranl sich 
Vom 13. Januar 1886. 
Unter Bezugnahme auf §. 53 der Vollziehungsverfügung zum Krankenversicherungs- 
gesetz vom 1. Dezember 1883 (Reg. Blatt S. 393) wird hiemit bekannt gemacht, daß 
von der durch §. 84 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 einge- 
räumten Befugniß zur Übertragung der Befugnisse e und Obliegenheiten der Aufsichts- 
behörden und höheren Verwaltungsbehörden bei Betriebs= (Fabrik-) und Baukranken- 
kassen,, welche ausschließlich für Betriebe des Reichs oder des Staats errichtet werden, an 
die den Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden folgender Gebrauch ge- 
macht worden ist: 
I. Vom K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver- 
kehrsanstalten, sind die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde und der 
höheren Verwaltungsbehörde 
1) bei den Eisenbahnwerkstättenkrankenkassen zu Aalen, Cannstatt, Eßlingen, Fried- 
richshafen und Rottweil, bei den Baukrankenkassen in Freudenstadt und Alpirsbach 
für die dortigen Sektionen des Baues der Bahnstrecke Freudenstadt-Schiltach und 
bei den Betriebskrankenkassen für den Bahnhof Ulm und den Bahnhof Stuttgart 
— der K. Generaldirektion der Staatseisenbahnen, 
2) bei der Betriebskrankenkasse für Angehörige der K. Post= und Telegraphenver= 
waltung in Stuttgart 
— der K. Generaldirektion der Posten und Telegraphen übertragen worden. 
  
*— 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.