Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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schränkungen, beauftragt. Insbesondere liegt ihm ob, die Auf- 
nahme und der Ausschluß der Mitglieder, die Festsetzung ihrer 
Leistungen und der Pensionen, dann die Vollstreckung der Be- 
schlüsse der Generalversammlung überhaupt, so wie jener über 
die Verwendung der Renten aus dem Stockfond — gemäß den 
Bestimmungen der 8§§. 44 und 77 —; er besorgt — mittelbar 
durch die Kreisausschüsse — die betreffenden Ein= und Aus- 
zahlungen, verwaltet und verwahrt das Vereinsvermögen; er 
ist daher ermächtigt, Capitalien anzulegen und angelegte Capi- 
talien wieder zurückzunehmen, darüber zu quittiren, Hypotheken 
und Ewiggeld-Capitalien zu cediren und zu übertragen, dann 
im Hypothekenbuche und bezüglich im Grundbuche Löschungen 
vorzunehmen und zu diesen Geschäften Stellvertreter aus seiner 
Mitte zu bevollmächtigen; er stellt jährlich die von sämmtlichen 
Mitgliedern zu unterschreibende Rechnung und die Rechenschaft 
über seine Gesammtverwaltung; er sammelt alle statistischen No- 
tizen, welche über den Zustand und die Fortbildung des Ver- 
eins Aufschluß geben und hält sie evident; er wendet überhaupt 
jedes zweckmäßige Mittel zum Vollzuge der Satzungen an, Al- 
les jedoch nur in Kraft der Satzungen und nach Maßgabe ih- 
rer Bestimmungen, nöthigenfalls beim Mangel einer bestimmten 
Verfügung im Geiste der Satzungen, vorbehaltlich der Recht- 
fertigung bei der nächsten Generalversammlung. 
§. 87. 
Der Kassier und Controleur empfangen und verwahren ge- 
meinschaftlich alle Gelder und geldwerthen Papiere, leisten alle 
Zahlungen — theils unmittelbar selbst, theils durch Anweisun- 
gen an die Kreisausschüsse — nach Maßgabe der Beschlüsse des 
Verwaltungsrathes. 
Beide haben am Ende jeden Monates das Kassajournal 
gemeinschaftlich zu revidiren und den Baarvorrath zu vergleichen. 
§. 88. 
Das gesammte Vereinsvermögen wird gleich bei der Consti- 
tuirung der Gesellschaft in den Pensionsfond und in den Stock- 
Fond geschieden und bleibt für immer in diese Kategorien getheilt.) 
*) Durch die getrennte Verwaltung dieser Fonds ist der Verein in den 
Stand gesetzt, jede Stiftung für den ärztlichen Stand, welche an 
besondere Bedingungen geknüpft ist, nach den speciellen Bestimmun= 
gen des Stifters genau vollziehen zu lassen
	        
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