Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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D. Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse 
von der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen abhängig ist. 
I. Königreich Preußen. I II. Königreich Sachsen. 
Rheinbrovinz. Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz.)) 
Die Gewerbeschule zu Saarbrücken.?) 
Berlin, den 29. April 18987. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
Bekanutmachung. 
Es wird hierunter ein Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten veröffentlicht, welchen 
provisorisch gestattet worden ist, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für 
den einjährig-freiwilligen Militärdienst auszustellen. 
Diese Anstalten dürfen solche Zeugnisse nur deujenigen ihrer Schüler ertheilen, welche 
eine auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart 
eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung wohl bestanden haben. 
Verzeichniß. 
1. Königrei reußen. 4. die Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Dr. A. 
Kö ich P 4. die Leh d Erzieh Anstalt des Dr. 
Ko rüher Schenck-Garnier) zu Fried- 
1. Das Knaben-Institul des Dr. Küntler (früher sarche "on Hmnonng er) zu ð 
Privat-Erziehungs-Anstalt von Dr. Künl- 5. das Erziehungs-Institut von Karl Harrach zu 
ler und L#r. Burkart) zu Biebrich, St. Goarshausen, 
1)2. die Handelsschule des Dr. Wahl zu Erfurt, 16. die latholische Knaben-Unterrichts= und Er- 
13. das Erziehungs-Institut von W. Brötz (srüher ziehungs Anstalt von Gerhard Loben zu 
Ruoff-Hassel) zu Frankfurt a. Main, D Kemperhof bei Coblenz, 
) Diese Anstalt darf denjenigen ihrer Schüler Besähigengszengnisse ausstellen, welche nach Absolvirung der 
uan sW- Klasse die Reife für die Fachklasse erworben haber 
Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler Desählunngssengnifs zu ertheilen, welche in einer von 
einem 7ele an Kommissar abgehaltenen Schlußprüfung dargethan haben, daß sie den ersten (1/ährigen) und 
zweiten (ljährigen) Kursfus der Anstalt durchgemacht und sich das Lehrpensum genügend angeeignet haben. 
4) Die mit einem 4 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
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