Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Besondere Feierlichkeiten bei Vergebung des Ordens finden nicht statt, ebensowenig 
eine Beeidigung der Mitglieder desselben. 
Die Eröffnung der Aufnahme in den Orden, sowie die Zusendung der Ordenszeichen 
geschieht entweder durch Königliche Handschreiben oder aus Auftrag des Ordensherrn 
durch den Ordenskanzler. 
S. 9. 
Bei Beförderung eines Ordensinhabers in eine höhere Klasse, desgleichen wenn ein 
solcher durch den Tod oder sonstwie aufhört, dem Orden anzugehören, müssen die Ordens- 
zeichen zum Ordensschatze zurückgegeben werden. 
Inhaber des Ordens, welchen die Auszeichnung der Schwerter verliehen war, be- 
halten diese Auszeichnung beim Vorrücken in einen höheren Grad des Ordens an dem 
neuen Ordenszeichen bei. 8 
ʒ. 10. 
Die Entziehung des Ordens und die Streichung eines Inhabers aus der Ordens- 
liste wird von dem Ordensherrn sofort verfügt in den Fällen, in welchen nach gesetzlicher 
Bestimmung der Verlust des Ordens als Folge rechtskräftig erkannter Strafe eintritt; 
ferner kann dieselbe erfolgen, wenn ein Ordensinhaber durch Verletzung seiner Pflichten 
gegen den König und den Staat, überhaupt durch Verfehlung gegen die Gebote der Ehre 
und der Rechtschaffenheit dieser Auszeichnung sich unwürdig machen sollte. In den zuletzt 
gedachten Fällen soll die Sache in dem auf Befehl des Königs zusammengerufenen 
Kapitel berathen, dabei dem beschuldigten Mitgliede, soweit thunlich, Gelegenheit zur 
Vertheidigung gewährt und der Ausspruch des Kapitels dem Ordensherrn zur Bestätigung 
vorgelegt werden. 
S. 11. 
Alle früheren Vorschriften treten, soweit sie mit den Bestimmungen dieser Statuten 
in Widerspruch stehen, außer Wirkung. 
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
Königlichen Siegels zu 
Nizza, den 27. Dezember 1886. 
Karl. 
(L. S.) 
Der Ordenskanzler: 
v. Mittnacht.
	        
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