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Besondere Feierlichkeiten bei Vergebung des Ordens finden nicht statt, ebensowenig
eine Beeidigung der Mitglieder desselben.
Die Eröffnung der Aufnahme in den Orden, sowie die Zusendung der Ordenszeichen
geschieht entweder durch Königliche Handschreiben oder aus Auftrag des Ordensherrn
durch den Ordenskanzler.
S. 9.
Bei Beförderung eines Ordensinhabers in eine höhere Klasse, desgleichen wenn ein
solcher durch den Tod oder sonstwie aufhört, dem Orden anzugehören, müssen die Ordens-
zeichen zum Ordensschatze zurückgegeben werden.
Inhaber des Ordens, welchen die Auszeichnung der Schwerter verliehen war, be-
halten diese Auszeichnung beim Vorrücken in einen höheren Grad des Ordens an dem
neuen Ordenszeichen bei. 8
ʒ. 10.
Die Entziehung des Ordens und die Streichung eines Inhabers aus der Ordens-
liste wird von dem Ordensherrn sofort verfügt in den Fällen, in welchen nach gesetzlicher
Bestimmung der Verlust des Ordens als Folge rechtskräftig erkannter Strafe eintritt;
ferner kann dieselbe erfolgen, wenn ein Ordensinhaber durch Verletzung seiner Pflichten
gegen den König und den Staat, überhaupt durch Verfehlung gegen die Gebote der Ehre
und der Rechtschaffenheit dieser Auszeichnung sich unwürdig machen sollte. In den zuletzt
gedachten Fällen soll die Sache in dem auf Befehl des Königs zusammengerufenen
Kapitel berathen, dabei dem beschuldigten Mitgliede, soweit thunlich, Gelegenheit zur
Vertheidigung gewährt und der Ausspruch des Kapitels dem Ordensherrn zur Bestätigung
vorgelegt werden.
S. 11.
Alle früheren Vorschriften treten, soweit sie mit den Bestimmungen dieser Statuten
in Widerspruch stehen, außer Wirkung.
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
Königlichen Siegels zu
Nizza, den 27. Dezember 1886.
Karl.
(L. S.)
Der Ordenskanzler:
v. Mittnacht.