Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Sekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens. 
betreffend die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1337. 
Vom 31. Dezember 1886. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 22. De- 
zember 1886, betreffend die Festsetzung der Vergütung für die Naturalverpflegung der 
Truppen für das Jahr 1887, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1886. 
Hölder. Steinheil. 
Bekauntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt S. 52) ist der 
Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1887 
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tagesktost. . . .. . 80 ÖT 65 — 
5) für die Mittagskost 40 5 35 5 
c) für die Abendkost. . ·.. .«.)-’)Z, 20.ö«, 
d)fürdicB"iorgcnkost........ 15F310Fp 
Berlin, den 22. Dezember 1886. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boectticher. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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