Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Nichtexemten, für welche nicht eine besondere Sportel angeordnet ist (zu vergl. 
Notariatssporteltarif: Abfertigungsverträge, Annahme an Kindesstatt, Ein— 
kindschaftsverträge, Eheverträge) ...... ·.3—--1000»«: 
41) Die Tarifnummer 86, Vögel, erhält folgende Fassung: 
Nr. 86, Bögel: 
für die Ermächtigung zum Fangen und Erlegen der nicht jagdbaren weder 
unbedingt geschützten noch schädlichen — Vögel innerhalb bestimmter Zeit 
G. 3 Abs. 2 und 3 der K. Verordnung vom 16. August 1878, Reg. Blatt 
S. 205) und für die Dispeusation auf Grund des §. 7 der eben angeführten 
6. Verordnungg . 1. 20 
42) Nach Tarifnummer 86, Vögel, wird als neue Tarifnummer eingeschaltet: 
Nr. 86 A. Wanderauktionen: 
1) für die ausnahmsweise Zulassung (§. 56 der suichspewerbtorden 1•.25 % 
2) bei der Abweisung eines Gesuchss .. . 1 5. 
43) Ferner wird nach Tarifnummer 86 A (oben Ziff. 42) eingeschaltet die neue 
Tarifnummer: 
Nr. 86 B. Wandergewerbescheine (Reich'pewerbeordumg S. 55 ff.): 
1) für die Ausstelluung 1.3 1 
2) für die Ausdehnung eines Wondergewerbescheins auf einen andern Verwal- 
tungsbezirk nach Maßgabe der Reichsgewerbeordnung §. 60 Abs. 2 beziehungs- 
weise §. 56 d vergl. mit II. A. 6 der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1882 
(Reg. Blatt S. 222) 1 % 
3) für die Erlaubniß zur Mitführung anderer Personen bein Gewerbebetriet 
im Umherziehen (§. 62 der Reichsgewerbeordnung) für jede Person 0,001 
4) für die Genehmigung eines Druckschriftenverzeichnisses (§. 36 Abs. 4 der 
Reichsgewerbeordnung) undebenso bei Bersagungder Genehmigung 0,50. 3 /% 
5) für die Erlaubniß zum Gewerbebetrieb im Sinne des §. 42b der Reichs- 
gewerbeordnung 1 3 
Die Stenerpflicht nach Maßgabe des Neeisegesetes 8. 5 und des Steuer- 
gesetzes vom 28. April 1873 Art. 99 und 100 besteht daneben.
	        
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