Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

179 
von dem Dienst= und Berufseinkommen wird auf 4,8 Prozent des steuerbaren Jahresertrags 
bestimmt, welcher nach den seitherigen gesetzlichen Vorschriften zu berechnen ist, unter 
Beachtung der in dem Gesetze vom 31. März 1887 (Reg. Blatt S. 93), betreffend das 
steuerfreie Zinsen= und Renteneinkommen der Wittwen, geschiedenen oder verlassenen Ehe- 
frauen, vaterlosen Minderjährigen, sowie gebrechlichen Personen, enthaltenen Bestimmungen. 
2) Die Accise ist mit einem Zuschlag von 20 Prozent zu den durch die Etatsverab- 
schiedung für 1867/68 und durch das Gesetz vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) 
bestimmten Abgabebeträgen nach den bisherigen gesetzlichen Normen zu erheben. 
3) Die Abgabe von Hunden ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Ja- 
nuar 1874 (Reg. Blatt S. 79) mit einem Zuschlage von 1-¾ zu der durch das Gesetz 
vom 20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 329) bestimmten Abgabe zu erheben, welcher Zuschlag 
dem Staat allein verbleibt. 
4) Die Ausschanksabgabe von Wein und Obstmost ist nach den bisherigen Normen 
zu ermitteln und wird auf 11 Prozent des Ausschankserlöses festgestellt. 
5) Die Abgabe von dem zur Biererzeugung bestimmten Malz ist nach den bestehen- 
den gesetzlichen Normen nach dem Satze von 10 /¼ für 100 kg ungeschrotenes Malz zu 
erheben. 
6) Die Abgabe von der Erzeugung und dem Kleinverkauf von Branntwein ist nach 
den durch das Gesetz, betreffend die Abgabe von Branntwein, vom 18. Mai 1885 
(Reg. Blatt S. 111) bestimmten Sätzen zu erheben. 
7) Die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 10 ¼ für 
100 kg Malz zu erheben. 
8) Die Uebergangssteuer von Bier ist mit 3.4 für das Hektoliter braunes Bier 
und mit 1.44 65 5 für das Hektoliter weißes Bier zu erheben. 
9) Die Uebergangsstener von Branntwein, welcher aus anderen Staaten des deutschen 
Zollgebiets zur Einfuhr gelangt, wird bei einer Normalstärke von 50 Grad nach dem Alko- 
holometer von Tralles bei 12,44 Grad Neaumur nach dem durch das Gesetz, betreffend die 
Abgabe von Branntwein, vom 18. Mai 1885 (Reg. Blatt S. 111) festgestellten Satze von 
13 .M 10 — für das Hektoliter erhoben. 
Nach diesem Verhältniß werden auch die Uebergangssteuersätze für Branntwein über 
und unter 50 Grad Stärke bestimmt und bekannt gemacht. 
10) Die unter das allgemeine Sportelgesetz vom 24. März 1881 sammt Tarif (Reg. Blatt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.