Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

189

M  22.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  28.  Juni  1887.

Inhalt.
Bekanntmachung  des  K.  Staatsministeriums,  betreffend  die  Redaktion  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes.  Vom
16.  Juni  1887.

 

tekanntmachung  des  K.  Staatsministeriums,
bekreffend  die  Redaktion  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes.  Vom  16.  Juni  1887.

Auf  Grund  des  Artikels  IV  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1887  (Neg.  Blatt  S.  163),
betreffend  die  fernere  Wirksamkeit  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  vom  24.  März  1881,
wird  der  Text  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  sammt  Tarif  nachstehend  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  16.  Juni  1887.
Mittnacht.  Renner.  Faber.  Hölder.  Steinheil.  Sarwey.

Allgemeines  Sportelgesetz.
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  I.

Die  in  dem  angeschlossenen  Sporteltarif  bezeichneten  Gebühren  und  Abgaben  (Sporteln)
  werden  nach  den  in  demselben  enthaltenen  Sätzen  und  Bestimmungen  erhoben.

Die  Erhebung  der  Abgabe  von  Erbschaften,  Vermächtnissen  und  Schenkungen  erfolgt
nach  dem  Gesetz  vom  24.  März  1881.