Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 10. 
Die Sportel wird aus dem Gehalte und etwaigen Zulagen (Beamtengesetz vom 
28. Juni 1876 Art. 11 Ziff. 1 und 2) berechnet; die Nebenbezüge (daselbst Art. 11 Ziff. 3) 
unterliegen der Sportel nur insoweit, als ein Amtsemolument dem Gehalte vermöge der 
gesetzlichen Vorschriften oder im einzelnen Falle ausdrücklich gleichgestellt ist. 
Bei Geistlichen wird die Sportel aus den nach der Einkommensbeschreibung zur 
Besoldung gehörenden ständigen und unständigen Bezügen berechnet, es ist jedoch der 
Genuß der mit dem Amte verbundenen Wohnung oder einer Miethzinsentschädigung 
sowie der Stolgebühren der Sportel nicht unterworfen. 
Art. 11. 
Bei der Vereinigung von Aemtern ist die Sportel von jedem Amte besonders zu entrich- 
ten (zu vergl. übrigens Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876). 
Art. 12. 
Bei Gehaltserhöhungen unter Belassung auf der bisherigen Amtsstelle oder mit 
Versetzung auf eine Amtsstelle gleicher Art wird die Sportel stets nur aus dem Mehr- 
betrag des neuen Gehalts berechnet. 
Bei Gehaltserhöhungen unter gleichzeitiger Versetzung auf ein Amt anderer Art 
wird die Sportel, soweit eine solche bei der früheren Anstellung schon bezahlt worden ist, 
von dem Mehrbetrage des neuen Gehaltes nach dem für das neue Amt geltenden Prozent- 
satze berechnet, auch wenn die früher bezahlte Sportel nicht der Staatskasse, sondern einer 
anderen Kasse (Art. 13) zukam. Ist der Prozentsatz der Anstellungssportel für das 
neue Amt höher, als derjenige für das bisherige Amt, so ist der Mehrbetrag des Prozent- 
satzes auch aus der Summe desjenigen Gehaltes zu erheben, von welchem die niedrigere 
Sportel bezahlt wurde. 
Art. 13. 
Die Sporteln von der Anstellung von Geistlichen werden, insoweit dieselben bei 
der Geistlichenwittwenkasse betheiligt sind, dieser Kasse und, insoweit dieselben zu der 
Issraelitischen Centralkirchenkasse Eintrittsgelder zu entrichen haben, der letzteren überlassen. 
Die für die Angestellten bei den Verkehrsanstalten bestehende Unterstützungskasse 
kann die ihr durch die Gesetze vom 2. August 1849 (Reg. Blatt S. 351) und vom 1. Angust 
1858 Art. 2 Ziff. 1 (Reg. Blatt S. 198) zugewiesenen Anstellungssporteln in dem unter
	        
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