Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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„Dienstanstellungen“ Ziff. II, 4 des Tarifs zum Sportelgesetz von 1828 (Reg. Blatt 
S. 505), sowie durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. August 1858 festgesetzten Be- 
trag von Beamten bei den Verkehrsanstalten auch fernerhin als Eintrittsgeld erheben. 
Die Anstellungssporteln der unter Art. 121 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 
begriffenen Lehrerinnen und Erzieherinnen, desgleichen die Sporteln von den Dienstprü- 
fungen für Lehrstellen an den Volksschulen fließen der Volksschullehrerwittwenkasse zu 
(Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer vom 30. Dezember 1877 Art. 33 
Ziff. 4 und 5, Reg. Blatt S. 285.) 
Die Sporteln von den Dienstprüfungen für die Präzeptorats-, Reallehr= und Kolla- 
boraturlehrstellen bilden eine Einnahme der Wittwenkasse der Lehrer an den Gelehrten- 
und Realschulen (Beamtengesetz vom 28. Juni 1876 Art. 57 Ziff. 4 Reg. Blatt S. 231). 
Art. 14. 
Wenn Beamte nach Tarifnummer 17 Ziff. 2, b Anstellungssporteln bezahlt haben 
und von der betreffenden Stelle aus unmittelbar eine Anstellung auf Lebenszeit er- 
halten, so wird der gemäß der genannten Ziffer bezahlte Betrag an dem infolge dieser 
Anstellung zu bezahlenden Eintrittsgeld zur Wittwenkasse in Abzug gebracht und dieser 
von der Staatskasse ersetzt. 
Auch für Militärpersonen, welche auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1828 im 
Militärdienst Anstellungssporteln bezahlt haben und auf ein unter das Beamtengesetz 
vom 28. Juni 1876 gehörendes Amt unmittelbar übertreten, vergütet die Staatskasse 
der betreffenden Wittwenkasse zur Abrechnung an der Eintrittsgeldschuld die früher be- 
zahlte Sportel. 
II. Abgabe von liegenschaftlichem Vermögen. 
(Tarifnummer 49.) 
Art. 15. 
In den Fällen der Tarifnummer 49 tritt die Abgabepflicht mit dem Zeitpunkte des 
Erwerbs ein. 
Zahlungsfällig ist die Abgabe mit Eröffnung des Steneransatzes seitens der Steuer- 
behörde an den Pflichtigen. 
Der Erwerber, beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertreter oder dessen Vermögens- 
verwalter ist verbunden, innerhalb 14 Tagen, vom Tage des Erwerbs an gerechnet, dem
	        
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