Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die  Reorganisation  der  Berwaltung.  (S.  70.)  363
S.  70.
Die  Reorganisation  der  Verwaltung  durch  die  neueste  Gesetzgebung.!

Während  nach  der  bisherigen  Gesetzgebung  der  Schwerpunkt  der  Verwaltung  in
den  nur  aus  berufsmäßigen  Beamten  zusammengesetzten  Bezirksregierungen  ruhte,  welche
sich  zur  Erledigung  der  Geschäfte  der  Kreisbehörden,  der  Landräte,  als  ihrer  Organe,
bedienten,  ist  durch  die  in  der  Zeit  von  1872—1888  durchgeführte  neueste  Verwaltungsreform
  eine  tiefgreifende  Umgestaltung  der  preußischen  Verwaltung  erfolgt.

1.  Das  erste  große  Reformgesetz  war  die,  zunächst  nur  für  die  östlichen  Provinzen  mit
Ausnahme  der  Provinz  Posen,  in  Geltung  getretene  Kreisordnung  v.  13.  Dez.  1872.
Unter  Festhaltung  der  alten,  historisch  so  besonders  ausgezeichneten  Grundlage  der  Kreisverwaltung,
  des  Landratsamtes,  schuf  sie  eine  weitausgedehnte  Selbstverwaltung  in  den
Kreisen.  Es  besteht  demnach  für  jeden  Kreis  zum  Zwecke  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten
  des  Kreises  und  der  Wahrnehmung  von  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  ein  Kreisausschuß,  bestehend  aus  dem  Landrate  als  Vorsitzenden,  und  sechs  von
dem  Kreistage  aus  der  Zahl  der  Kreisangehörigen  gewählten  Mitgliedern,  welche  ihr
Amt  als  ein  Ehrenamt  unentgeltlich  verwalten.  In  Stadtkreisen  tritt  an  Stelle  des
Kreisausschusses  der  Stadtausschuß,  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters
aus  sechs  Mitgliedern  besteht,  die  vom  Magistrate  aus  seiner  Mitte  und  —  wo  dieser
fehlt  —  von  der  Gemeindevertretung  gewählt  werden.  Der  Kreisausschuß  ist  der  Mittelpunkt
  der  Selbstverwaltung  des  Kreises;  als  dem  Organ  des  Kreiskommunalverbandes
liegt  ihm  die  Verwaltung  der  Kreiskommunalangelegenheiten,  der  „eigenen“  Angelegenheiten
  des  Kreises,  als  einem  Organ  des  Staates  die  Wahrnehmung  von  Geschäften  der
allgemeinen  Landesverwaltung,  der  Staatsverwaltung,  ob.  In  letzterer  Eigenschaft  fungiert
er  einerseits  als  Verwaltungsgericht  erster  Instanz  für  streitige  Verwaltungssachen,
andererseits  als  Verwaltungskollegium,  welches  insbesondere  berufen  ist,  die  Aufsicht  über
die  Kommunalangelegenheiten  der  Amtsbezirke,  der  ländlichen  Gemeinden  und  selbständigen
Gutsbezirke  zu  führen,  bei  dem  Erlasse  kreispolizeilicher  Verordnungen,  wie  bei  der  Erledigung
  verschiedener  anderer  Verwaltungssachen  mitzuwirken  und  sein  Gutachten  über
alle  Angelegenheiten  abzugeben,  welche  ihm  von  den  Staatsbehörden  überwiesen  werden.
Demgemäß  ist  auf  die  Kreisausschüsse  eine  große  Anzahl  von  Angelegenheiten,  teils  administrativer,
  teils  jurisdiktioneller  Natur  übertragen  worden,  deren  Erledigung  bisher
den  Staatsbehörden  oblag.

II.  Die  Bezirksregierungen  sind  nach  wie  vor  der  eigentliche  Mittelpunkt  der
Staatsverwaltung,  der  „allgemeinen  Landesverwaltung“,  geblieben.  Ihre  Organisation
aber  hat  eine  grundsätzliche  Veränderung  erfahren,  indem  durch  das  Gesetz  über  die
allgemeine  Landesverwaltung  v.  26.  Juli  18980  bei  diesen  Behörden  grundsitzlich
der  Ubergang  vom  Kollegial=  zum  Präfektursystem  vollzogen  wurde.  Dies  geschah
einerseits  dadurch,  daß  die  ersten  Abteilungen  der  Regierungen  aufgehoben
wurden  und  an  deren  Stelle  der  Regierungspräsident  allein  trat,  andererseits  auch
den  beiden  noch  verbliebenen  Abteilungen  gegenüber  der  Regierungspräsident,  wenn  auch
die  kollegiale  Erledigung  der  Geschäfte  in  ihnen  die  Regel  blieb,  grundsätzlich  das  Recht
der  alleinigen  Entscheidung  erhielt.  Dem  Regierungspräsidenten  zur  Seite  steht  ein  Bezirksausschuß,
  der,  teils  aus  Staatsbeamten,  überwiegend  aber  aus  gewählten  Mitgliedern
  bestehend,  einerseits  als  höhere  Instanz  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  für
„Streitsachen“,  über  den  Kreisausschüssen  steht,  andererseits  als  Verwaltungsorgan  für
„Beschlußsachen“  zur  Mitwirkung  bei  gewissen  Geschäften  des  Regierungspräsidenten  berufen
  ist,  welch  letzterer  den  Vorsitz  hat.

 

1  Vgl.  die  dem  Entwurfe  der  Provinziall  Anl.  Bd.  I,  Aktenst.  Nr.  14,  S.  95  ff.  Das  Abg.  H.
ordnung  für  die  Provinzen  Preußen,  Branden=  beschäftigt  sich  Jahr  für  Jahr  mehr  oder  minder
burg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  bei=  eingehend  mit  den  Reformfragen  der  Verwaltung,
gefügte  „Denkschrift  über  die  Reorganisation  der  vogl.  z.  B.  den  Stenogr.  Ber.  1900,  Bd.  I,  S.  1323,
allgemeinen  Landesverwaltung  des  Preußischen  ein  Beweis  dafür,  daß  die  Gesetzgebung  als  ab
Staats“  in  den  Stenogr.  Ber.  des  Abg.  H.  1875,  geschlossen  nicht  betrachtet  werden  kann.