Die Reorganisation der Berwaltung. (S. 70.) 363
S. 70.
Die Reorganisation der Verwaltung durch die neueste Gesetzgebung.!
Während nach der bisherigen Gesetzgebung der Schwerpunkt der Verwaltung in
den nur aus berufsmäßigen Beamten zusammengesetzten Bezirksregierungen ruhte, welche
sich zur Erledigung der Geschäfte der Kreisbehörden, der Landräte, als ihrer Organe,
bedienten, ist durch die in der Zeit von 1872—1888 durchgeführte neueste Verwaltungsreform
eine tiefgreifende Umgestaltung der preußischen Verwaltung erfolgt.
1. Das erste große Reformgesetz war die, zunächst nur für die östlichen Provinzen mit
Ausnahme der Provinz Posen, in Geltung getretene Kreisordnung v. 13. Dez. 1872.
Unter Festhaltung der alten, historisch so besonders ausgezeichneten Grundlage der Kreisverwaltung,
des Landratsamtes, schuf sie eine weitausgedehnte Selbstverwaltung in den
Kreisen. Es besteht demnach für jeden Kreis zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten
des Kreises und der Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung
ein Kreisausschuß, bestehend aus dem Landrate als Vorsitzenden, und sechs von
dem Kreistage aus der Zahl der Kreisangehörigen gewählten Mitgliedern, welche ihr
Amt als ein Ehrenamt unentgeltlich verwalten. In Stadtkreisen tritt an Stelle des
Kreisausschusses der Stadtausschuß, welcher unter dem Vorsitze des Bürgermeisters
aus sechs Mitgliedern besteht, die vom Magistrate aus seiner Mitte und — wo dieser
fehlt — von der Gemeindevertretung gewählt werden. Der Kreisausschuß ist der Mittelpunkt
der Selbstverwaltung des Kreises; als dem Organ des Kreiskommunalverbandes
liegt ihm die Verwaltung der Kreiskommunalangelegenheiten, der „eigenen“ Angelegenheiten
des Kreises, als einem Organ des Staates die Wahrnehmung von Geschäften der
allgemeinen Landesverwaltung, der Staatsverwaltung, ob. In letzterer Eigenschaft fungiert
er einerseits als Verwaltungsgericht erster Instanz für streitige Verwaltungssachen,
andererseits als Verwaltungskollegium, welches insbesondere berufen ist, die Aufsicht über
die Kommunalangelegenheiten der Amtsbezirke, der ländlichen Gemeinden und selbständigen
Gutsbezirke zu führen, bei dem Erlasse kreispolizeilicher Verordnungen, wie bei der Erledigung
verschiedener anderer Verwaltungssachen mitzuwirken und sein Gutachten über
alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von den Staatsbehörden überwiesen werden.
Demgemäß ist auf die Kreisausschüsse eine große Anzahl von Angelegenheiten, teils administrativer,
teils jurisdiktioneller Natur übertragen worden, deren Erledigung bisher
den Staatsbehörden oblag.
II. Die Bezirksregierungen sind nach wie vor der eigentliche Mittelpunkt der
Staatsverwaltung, der „allgemeinen Landesverwaltung“, geblieben. Ihre Organisation
aber hat eine grundsätzliche Veränderung erfahren, indem durch das Gesetz über die
allgemeine Landesverwaltung v. 26. Juli 18980 bei diesen Behörden grundsitzlich
der Ubergang vom Kollegial= zum Präfektursystem vollzogen wurde. Dies geschah
einerseits dadurch, daß die ersten Abteilungen der Regierungen aufgehoben
wurden und an deren Stelle der Regierungspräsident allein trat, andererseits auch
den beiden noch verbliebenen Abteilungen gegenüber der Regierungspräsident, wenn auch
die kollegiale Erledigung der Geschäfte in ihnen die Regel blieb, grundsätzlich das Recht
der alleinigen Entscheidung erhielt. Dem Regierungspräsidenten zur Seite steht ein Bezirksausschuß,
der, teils aus Staatsbeamten, überwiegend aber aus gewählten Mitgliedern
bestehend, einerseits als höhere Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit, für
„Streitsachen“, über den Kreisausschüssen steht, andererseits als Verwaltungsorgan für
„Beschlußsachen“ zur Mitwirkung bei gewissen Geschäften des Regierungspräsidenten berufen
ist, welch letzterer den Vorsitz hat.
1 Vgl. die dem Entwurfe der Provinziall Anl. Bd. I, Aktenst. Nr. 14, S. 95 ff. Das Abg. H.
ordnung für die Provinzen Preußen, Branden= beschäftigt sich Jahr für Jahr mehr oder minder
burg, Pommern, Schlesien und Sachsen bei= eingehend mit den Reformfragen der Verwaltung,
gefügte „Denkschrift über die Reorganisation der vogl. z. B. den Stenogr. Ber. 1900, Bd. I, S. 1323,
allgemeinen Landesverwaltung des Preußischen ein Beweis dafür, daß die Gesetzgebung als ab
Staats“ in den Stenogr. Ber. des Abg. H. 1875, geschlossen nicht betrachtet werden kann.