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Nr. 10. Beerdigung:
1) für Ertheilung der Erlaubniß zur Beerdigung an einem andern Orte als dem
öffentlichen Begräbnißplatz oder einer zugelassenen Familienbegräbnißstätte (§. 17
der K. Verordnung vom 24. Jannar 1882, Reg. Blatt S. 33). 10 bis 30%
2) bei Abweisung eines solchen Gesuches 3 bis 10%
Beerdigung außerhalb des Gemeindebezirks des Sterbeorts s. Leichentransport.
s. auch Familienbegräbnißstätten.
Nr. 11. Beglaubigung:
1) der Echtheit von Urkunden, einschließlich der Siegelung, wenn die Beglaubigung
beantragt wird, und soweit nicht die Beglaubigung lediglich behufs Erfüllung
einer dienstlichen Verpflichtung gegenüber einer Behörde erfolgt, oder nicht für
einzelne Fälle besondere Bestimmungen gegeben sind; für jede derselben
a) durch ein Ministerium oder eine Mittelstelle. . .2»,,3
b) durch eine Bezirksstelle oder eine andere Staatsbehörde 0, 50. 4
Anmerkung:
Wenn eine von einer Mittelstelle beglaubigte Urkunde auch von dem Mini—
sterium, oder eine von einem Ministerium beglaubigte Urkunde auch noch seitens
des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt wird, so findet
hiefür kein besonderer Sportelansatz statt.
Weitere Ausnahmen s. bei Reisepässen und Staatsangehörigkeitszeugnissen.
2) der Uebereinstimmung von Aktenauszügen und Abschriften mit den
Urschriften nach Maßgabe der im Verordnungswege zu treffenden Bestimmung:
3) der Richtigkeit der amtlichen Ausfertigung einer Entscheidung, Verfügung und
dergleichen, außer der Schreibgebührn nichts.
Von der Sportel (Ziff. 1 und 2) befreit sind Urkunden, nelche nach Maßgabe der
Reichsprozeßgesetze von den ordentlichen Gerichten ausgefertigt werden.
Beglaubigungen in Beziehung auf die Führung der Handelsregister s. Handels-
register.
Die Regelung der Beglaubigungsbefugniß der Gerichtsschreibereibeamten außerhalb
des Gebietes der Reichsprozeßgesetze und die Regelung des Sportelansatzes für die dieß-
fälligen Beglaubigungen derselben in Gemäßheit der Tarifsätze unter Ziffer 1Ia und b
erfolgt im Verordnungswege.