Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Nr. 12. Bergbausachen (Berggesetz vom 7. Oktober 1874, Reg. Blatt S. 265): 
) für die Verleihung eines Bergwerks: 
a) bei der Ausfertigung der Urkunde (Art. 30 und 32 des Berggesetzes) 
25 bis 300 .A 
b) wenn das Bergwerk nicht betrieben wird, nach Ablauf von 2 Jahren vom 
Tage der Verleihung oder der Betriebseinstellung an auf die Dauer der Unter- 
lassung des Betriebs: jährliches Rekognitionsgeld je am Jahresaufang 
0 der Verleihungssportel. 
Der Ansatz des Rekognitionsgelds erfolgt durch das Bergamt. 
für die Muthung, wenn solche freiwillig zurückgenommen, beziehungsweise in den 
Fällen der Art. 14 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 ungiltig wird, 5 bis 100.4 
für die Entscheidung des Oberbergamts bei Versagung der Verleihung (Art. 31 
Abs. 1 des Berggesetzes. [b 5bis 100 M. 
Anmerkung: 
Diese Sportel ist auch im Falle der Aufhebung der Verleihungsurkunde in den 
Fällen des Art. 35 Abs. 4, unter Aufhebung der nach Ziff. 1 a angesetzten Ver- 
leihungssportel, anzusetzen. 
für Verfügungen und Entscheidungen des Oberbergamts als Verwaltungsrechts- 
instanz (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 Art. 9) 
s. Verwaltungsrechtssachen; 
5) für Verfügungen und GEntscheidungen desselben in den Fällen des Art. 8 Abf. 4, 
bezw. Art. 10 und 21, Nrt. 55 und 63 Abs. 1, 64, 68 Abs. 3, 69, 86, 133 Abs. 4, 147 
des Berggesetzes 5 bis 200-4 
6) bei der Abweisung oder Zurüchveisung von en Beschwerden (Art. 176 des Berggesetzes) 
s. Beschwerden; 
7) für die Bestätigung der Statuten eines Knappschaftsvereins (Art. 151 Abs.3) nichts. 
Nr. 13. Beschälpatent: 
1) für die Ertheilung eines solhen 10.4 
2) für die Uebertragung eines Patents auf einen Dritten 56 
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S 
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4 
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Nr. 14. Beschwerden (Rekurse, sofortige Beschwerden rc. 2c.) in Sachen der 
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, in Verwaltungsstrafsachen und in Verwaltungssachen, soweit
	        
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