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Nr. 12. Bergbausachen (Berggesetz vom 7. Oktober 1874, Reg. Blatt S. 265):
) für die Verleihung eines Bergwerks:
a) bei der Ausfertigung der Urkunde (Art. 30 und 32 des Berggesetzes)
25 bis 300 .A
b) wenn das Bergwerk nicht betrieben wird, nach Ablauf von 2 Jahren vom
Tage der Verleihung oder der Betriebseinstellung an auf die Dauer der Unter-
lassung des Betriebs: jährliches Rekognitionsgeld je am Jahresaufang
0 der Verleihungssportel.
Der Ansatz des Rekognitionsgelds erfolgt durch das Bergamt.
für die Muthung, wenn solche freiwillig zurückgenommen, beziehungsweise in den
Fällen der Art. 14 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 ungiltig wird, 5 bis 100.4
für die Entscheidung des Oberbergamts bei Versagung der Verleihung (Art. 31
Abs. 1 des Berggesetzes. [b 5bis 100 M.
Anmerkung:
Diese Sportel ist auch im Falle der Aufhebung der Verleihungsurkunde in den
Fällen des Art. 35 Abs. 4, unter Aufhebung der nach Ziff. 1 a angesetzten Ver-
leihungssportel, anzusetzen.
für Verfügungen und Entscheidungen des Oberbergamts als Verwaltungsrechts-
instanz (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 Art. 9)
s. Verwaltungsrechtssachen;
5) für Verfügungen und GEntscheidungen desselben in den Fällen des Art. 8 Abf. 4,
bezw. Art. 10 und 21, Nrt. 55 und 63 Abs. 1, 64, 68 Abs. 3, 69, 86, 133 Abs. 4, 147
des Berggesetzes 5 bis 200-4
6) bei der Abweisung oder Zurüchveisung von en Beschwerden (Art. 176 des Berggesetzes)
s. Beschwerden;
7) für die Bestätigung der Statuten eines Knappschaftsvereins (Art. 151 Abs.3) nichts.
Nr. 13. Beschälpatent:
1) für die Ertheilung eines solhen 10.4
2) für die Uebertragung eines Patents auf einen Dritten 56
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Nr. 14. Beschwerden (Rekurse, sofortige Beschwerden rc. 2c.) in Sachen der
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, in Verwaltungsstrafsachen und in Verwaltungssachen, soweit