Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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musterungen der sämmtlichen Pferde durch Vormusterungskommissionen statt, deren für 
jeden Oberamtsbezirk und den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart eine eingesetzt wird. 
Die Vormusterungskommission wird aus einem vom kommandirenden General zu 
bestimmenden Offizier — in der Regel einem Stabsoffizier — und dem Oberamtmann 
gebildet. 
8. 2. 
Aus dem Ergebniß der Vormusterungen soll ein möglichst einheitliches Urtheil über 
den Pferdebestand gewonnen werden. Der kommandirende General wird zur Erreichung 
dieses Zweckes die als Kommissäre fungirenden Offiziere vereinigen und der Vormusterung 
einiger Oberamtsbezirke, die ein älterer Kavallerieoffizier (Brigade-, Regiments= 2c. 
Kommandeur) vornimmt, beiwohnen lassen. Bei den von ihnen sodann selbständig aus- 
zuführenden übrigen Pferdevormusterungen sind dieselben Grundsätze bei Beurtheilung 
der Pferde zu Grunde zu legen. 6 „ 
Die Ministerien des Innern und des Kriegswesens bestimmen auf Grund der von 
dem Königlichen Generalkommando gemachten Vorschläge die Orte und Termine, 
an welchen die Vormusterungen abgehalten werden. 
Die Orte sind so zu wählen, daß die Pferde ihrem Besitzer möglichst nicht über 
einen halben Tag entzogen werden. Es wird deshalb darauf Bedacht zu nehmen sein, 
an einem Tage mehr als eine Musterung und zwar an verschiedenen Orten abzuhalten, 
dabei auch die Pferde aus den entfernt gelegenen Ortschaften zuerst zu mustern. 
Die Termine sind mit der besonderen Rücksicht anzusetzen, daß die Pferdebesitzer 
durch entsprechende Wahl der Jahreszeit möglichst wenig beeinträchtigt werden. 
Die Oberämter haben diese Orte und Termine jedesmal rechtzeitig auf ortsübliche 
Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen, dabei wird zugleich die Reihenfolge zu 
bestimmen sein, in welcher die Ortschaften zur Vorstellung gelangen. 
Die Mitglieder der Musterungskommission (§. 13) sind zur Theilnahme an der 
Vormusterung einzuladen. Ein Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder wird für die- 
selben damit nicht begründet. 84 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmtlichen Pferde 
zu gestellen, mit Ausnahme:
	        
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