Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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4) für die Eintragung oder Vormerkung von Pfandrechtstiteln, von Eigenthums- oder 
anderen dinglichen Rechten, von Cessionen, Faustyfandbestellungen Einreden, 
Verwahrungen je. .. ... ....10b16)0«-!: 
5) für die Löschung dieser Eintragungen oder Vormerbungen, deßgleichen für eine 
Löschung von Pfandeinträgen hne deß an der belreffenden Schuld etwas getilgt 
wird,ie mbis 25 A. 
6) für die Versehung einer dem Glaubiger ansgefalgte Unterpfandsurkunde mit 
der Vollstreckungsklausel (aiusfihrungegefet zur weichrioilbrceforonun vom 
18. August 1879 Art. 30) . ....)2-! 
7) bei der Abweisung oder bei — eines Gesuchs (fl. 1—6), nachdem 
eine Zwischenverfügung zur Sache selbst ergangen ist, bis zur Hälfte der 
betreffenden Sportel; 
8) für die Beurkundung und Siegelung von Partialobligationen, welche bei einem 
Anlehen (Ziff. 1) ausgegeben werden, durch den Aktuar der Unterpfandsbehörde 
(des Landgerichts), von jeder Obligaton 0),50 4 
Urkundenaufnahme s. Aufnahme von Urkunden. 
Urkundenbeglaubigung s. Beglaubigung. 
Nr. 79. Veräußerungen von Körperschaftsvermögen: 
für die Genehmigung zu Veräußerungen von Grundstücken und Realrechten, welche 
Amtskörperschaften, Gemeinden, Kirchengemeinden, Armenverbänden und in öffent- 
licher Verwaltung stehenden Stiftungen oder anderen unter öffentlicher Aufsicht 
stehenden Körperschaften gehören, in Fällen, wo die Genehmigung einer Staats- 
behörde erforderlich ist, vom Kaufschilling, beziehungsweise vom Werth des Ver- 
äußerten 1 vom Hundert mindestens 1 4 
Werden Gebäude ohne Grund und Voden auf den Abbruch verkauft, so ist 
für die Genehmigung nichts zu bezahlen. Ebenso bleibt sportelfrei die Genehmi- 
gung von Verträgen über die Ablösung von Gefällen und anderen Realrechten 
dieser Körperschaften, deren Ablösung gesetzlich beansprucht werden kann. 
Veräußerung von Liegenschaft s. Liegeuschaftsveräußerung.
	        
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